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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Knonaueramt Süd, neue Statuten, Genehmigung

RRB Nr. 190/2021 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 3. März 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-190-2021/de/gemeindewesen-zweckverband-feuerwehr-knonaueramt-sud-neue-statuten-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 190/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Knonaueramt Süd, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2021

190. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Knonaueramt Süd)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Mettmenstetten, Knonau und Maschwanden bilden seit 1996 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 3064/1996). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Knonaueramt Süd enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweis auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2021 sprechen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Knonaueramt Süd werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Vorstand des Zweckverbands Feuerwehr Knonaueramt Süd, Gemeindeverwaltung Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, – Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau, – Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, – den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.