RRB Nr. 24/2023
Anfrage Bettina Balmer, Zürich, und Barbara Franzen, Niederweningen, betreffend Heilpädagogische Frühförderung: Stand der Dinge, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 438/2022
Sitzung vom 11. Januar 2023
24. Anfrage (Heilpädagogische Frühförderung: Stand der Dinge) Die Kantonsrätinnen Bettina Balmer-Schiltknecht, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, haben am 14. November 2022 folgende Anfrage eingereicht: Frühförderung ist der Schlüssel zu einer guten Bildung und diese wiederum hilft den Kindern, später ihr Leben unabhängig und selbstständig zu meistern. Das extrem gute Kosten-Nutzen-Verhältnis der Frühförderung wird durch eine Vielzahl von Studien bestätigt (Gertler et al 2013/2021, Rosholm et al 2021, Garcia et al 2021, Cannon et al 2018 etc). Das Versorgungssystem der heilpädagogischen Frühförderung ist im Kanton Zürich sehr gut organisiert. Dies haben entsprechende Evaluationen bestätigt. Die Anzahl der bei der entsprechenden Fachstelle angemeldeten Kinder stieg von 2014 bis 2021 um 63%, was ganz klar auf eine verbesserte Früherfassung von Kindern mit ausgewiesenem Förderbedarf deutet, aber auch zeigt, dass zunehmend mehr Kinder mit schwerer Erkrankung überleben aufgrund der besseren Versorgung auch im Rahmen der hochspezialisierten Medizin. So wurden im Vergleich zu 2014 im Jahr 2021 11× so viele Kinder mit einer neurologischen Störung gemeldet und 5× so viele Kinder mit einem bekannten Syndrom. Die Anzahl verfügbarer Therapiestellen hat mit dieser Entwicklung also offenbar trotz Zunahme des Angebotes nicht entsprechend mitgehalten. Besonders prekär sei die Situation bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen, obwohl das AJB und die Fachstellen Sonderpädagogik auch auf diese Entwicklung mit einigen Anpassungen reagiert hätten. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie schätzt die Regierung die heilpädagogischen Frühförderung, speziell die logopädische Frühförderung im Kanton Zürich grundsätzlich ein? Wir bitten um Beantwortung der Frage unter Berücksichtigung der im einleitenden Text genannten Zahlen.
2. Wie plant die Regierung die heilpädagogischen Frühförderung und die Ausbildung von entsprechenden Fachpersonen über die nächsten 10 Jahre, speziell auch mit Blick auf die Prognose von Kindern, welche zukünftig einen ausgewiesenen Förderbedarf in der Frühförderung benötigen, und mit Blick auf den aktuellen Fachkräftemangel? Welche Strategie wird hier verfolgt?
3. Was hält der Regierungsrat von einer weiteren Erhöhung von Ausbildungsplätzen für Logopädinnen und Heilpädagoginnen an der interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik HfH? Wie positioniert sich der Regierungsrat in der Frage der Anerkennung von Diplomen aus dem Ausland beziehungsweise in der vereinfachten Rekrutierung von entsprechend qualifizierten Fachpersonen aus dem Ausland?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Bettina Balmer-Schiltknecht, Zürich, und Ann Barbara Franzen, Niederweningen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat teilt die Auffassung, wonach sich das mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) eingeführte Zürcher Abklärungsverfahren als Teil des Versorgungssystems für sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich etabliert und bewährt hat. Im Vorschulbereich orientiert sich die Leistungserbringung am diagnostizierten sonderpädagogischen Bedarf der an den beiden Abklärungsstellen, dem Kinderspital Zürich und dem Kantonsspital Winterthur, abgeklärten Kinder und Jugendlichen. Das System ist somit bedarfsorientiert. Mit der steigenden Anzahl Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf im Frühbereich haben sich in den letzten Jahren die Wartefristen vor der Abklärung sowie vor dem Therapiebeginn verlängert. Dieser Entwicklung wurde mit verschiedenen Massnahmen begegnet. So wurde 2020 der in § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich vom 7. Dezember 2011 (LS 852.12) festgelegte jährliche Höchstumfang einer sonderpädagogischen Massnahme leicht herabgesetzt, damit mehr Kinder schneller von sonderpädagogischen Massnahmen profitieren können. Zudem wurde per 1. Januar 2022 die Abklärungskapazität an beiden Abklärungsstellen erweitert. Zu Frage 2: Fachpersonen, die sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss KJHG durchführen, sind beruflich selbstständig und unter Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Abgeltungsvorgaben frei in ihrer Leistungserbringung. Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion führt im kommenden Frühjahr einen Impulstag durch, zu welchem alle Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von sonderpädagogi- schen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abklärungsstellen sowie Zuweiserinnen und Zuweiser eingeladen sind. Ziel ist es, mit allen Beteiligten gemeinsam Ideen und Massnahmen zur Optimierung der Versorgungssituation unter Berücksichtigung der knappen Mittel zu entwickeln. Ein weiteres Ziel zur Entschärfung des Versorgungsengpasses ist die Koordination und Kooperation aller Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Mit der geplanten Änderung des KJHG (Frühe Kindheit, vgl. RRB Nr. 875/2022) zur Stärkung des Angebots der frühkindlichen
Bildung und der finanziellen Entlastung der Eltern sollen kommunale Angebote zugunsten von Kindern im Vorschulalter durch den Kanton gefördert werden. Zudem sollen in Form von neuen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsaufträgen der Jugendhilfestellen Instrumente geschaffen werden, um Kinder und Familien mit besonderem Förderbedarf möglichst frühzeitig zu identifizieren und ihnen gezielt Unterstützung mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule anbieten zu können. Die Anzahl Ausbildungsplätze an der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik (HfH) wurde in den letzten Jahren verdoppelt. Allerdings lag im Studienjahr 2022/23 die Nachfrage nach Plätzen im Masterstudiengang der heilpädagogischen Früherziehung unter dem zur Verfügung stehenden Angebot. Zu Frage 3: Wie in der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, werden die vorhandenen Ausbildungsplätze an der HfH nicht vollumfänglich nachgefragt. Der Kanton Zürich ist der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (Sonderpädagogik-Konkordat, LS 410.32) beigetreten. Damit hat er sich verpflichtet, die darin festgelegten Vorgaben betreffend Ausbildung der sonderpädagogischen Fachpersonen einzuhalten. Gemäss Art. 9 des Sonderpädagogik-Konkordates gelten für die Ausbildungen des sonderpädagogischen Fachpersonals die entsprechenden Anerkennungsreglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli