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Motion Paul von Euw, Bauma, Hanspeter Göldi, Meilen, und Thomas Wirth, Hombrechtikon, betreffend Leistungsfähige Netzinfrastrukturen zur Einspeisung erneuerbarer Energien in ländlichen Gebieten, Stellungnahme

RRB Nr. 242/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 1. März 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-242-2023/de/motion-paul-von-euw-bauma-hanspeter-goldi-meilen-und-thomas-wirth-hombrechtikon-betreffend-leistungsfahige-netzinfrastrukturen-zur-einspeisung-erneuerbarer-energien-in-landlichen-gebieten-stellungnahme

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 242/2023

Motion Paul von Euw, Bauma, Hanspeter Göldi, Meilen, und Thomas Wirth, Hombrechtikon, betreffend Leistungsfähige Netzinfrastrukturen zur Einspeisung erneuerbarer Energien in ländlichen Gebieten, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 471/2022

Sitzung vom 1. März 2023

242. Motion (Leistungsfähige Netzinfrastrukturen zur Einspeisung

Erwägungen

erneuerbarer Energien in ländlichen Gebieten) Die Kantonsräte Paul von Euw, Bauma, Hanspeter Göldi, Meilen, und Thomas Wirth, Hombrechtikon, haben am 12. Dezember 2022 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, zusammen mit den Verteilnetzbetreiberinnen die Rahmenbedingungen für die Rückspeisung von grossen, alternativen Energiemengen zu verbessern. Folgende Punkte sind dabei als vordergründig zu betrachten: – Notwendige Leitungsverstärkungen von Objekterschliessungen zwischen dem Anschlusspunkt der Hausinstallation und dem Verknüpfungspunkt zum Verteilnetz der Verteilnetzbetreiberin, wird neu nicht mehr durch den Gebäude- bzw. Anlageneigentümer-/in, sondern in erster Linie durch die Verteilnetzbetreiberin getragen. Als Alternative soll die Verteilnetzbetreiberin auch einen Stromspeicher finanzieren können, wenn diese Lösung sinnvoller und kostengünstiger ist. – Es werden Möglichkeiten geschaffen, damit technische Einrichtungen inkl. den dazugehörigen baulichen Massnahmen wie bspw. Transformatorenstationen sowie weitere technische Einrichtungen zur Stromübertragung in Landwirtschaftszonen und Zonen des übrigen Baugebietes realisiert werden können. – Gleichzeitig soll der Regierungsrat auch die Möglichkeit schaffen, einzelne Verteilnetzbetreiberinnen finanziell zu unterstützen, wenn die Verpflichtung zu den Leitungsverstärkungen zu übermässig hohen Strompreisen in ihrem Versorgungsgebiet führt. Begründung: Die Energiestrategie 2050 fordert einen massiven Ausbau von Photovoltaikanlagen. Die konventionelle Stromproduktion muss mittel- bis langfristig durch erneuerbare Energien, unter anderen durch Photovoltaikenergie, abgelöst werden. Die aktuellen Herausforderungen für angehende PV-Anlagenbetreiber/-innen finden sich darin, dass bei PV-Grossanlagen die Netzverstärkungen zwischen dem Rückspeiseobjekt (dem Anschlusspunkt) und dem Verknüpfungspunkt des VNB (Verbindung der Objektzuleitung mit dem Verteilnetz) sehr teuer ist, einen beachtlichen Anteil der Gesamtaufwendungen ausmacht und der anfallende Aufwand durch die Photovoltaikanlagebetreiber/-innen getragen wird. Dieser Umstand verhindert vielfach den Bau von grossflächigen PV-Anlagen bzw. es werden nicht die ganzen Dachflächen für den PV-Anlagenaufbau benutzt. Als Alternative zu Leitungsverstärkungen zwischen dem Anschluss-

und dem Verknüpfungspunkt sind Speichermedien möglich. Unter den ökonomischen und technischen Aspekten soll dabei auch die Unterstützung von Speichermedien in Betracht gezogen und geprüft werden, um technisch die Leistung, in geglätteter Form, zeitlich abzugeben. Des Weiteren ist es heute nur unter besonderen Umständen möglich, technische Infrastruktur wie bspw. Transformatorenstationen in der Landwirtschaftszone oder dem übrigem Gemeindegebiet (Zonen gemäss Nutzungsplanungsdefinition) zu platzieren. Diese besonderen Umstände, Arrondierung an bestehende Bauten, bringen aber erhebliche, negative Einflüsse auf die Tiere mit sich. (Vagabundierende Erdströme etc.) Für die Übertragung von grossen elektrischen Leistungen sind jedoch diese Infrastrukturen unabdingbar, namentlich dort, wo mehr elektrische Leistung abgegeben als bezogen wird. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit geschaffen werden, entsprechende technische Einrichtungen auf weiteren Gebieten der Landwirtschaftszonen bzw. dem übrigen Gemeindegebiet bewilligungsfähig zu machen, ohne dass dieses in unmittelbarer Nähe von bestehenden Bauten steht. Die Investitionen an rückspeisungsmotivierten Netzverstärkungen werden in diesen Fällen durch die Beiträge zur Förderung der Energieeffizienz getragen. Dies sichert die Einheit der Materie. Verteilnetzbetreiberinnen, bei welchen dadurch ein übermässiger Strompreis resultiert, erhalten zur Deckelung des Strompreises einen Beitrag aus einem zu definierenden Beitragstopf, welcher durch den Energieverkauf geäufnet wird. Mit der Umsetzung der Forderungen in dieser Motion werden die Rahmenbedingungen für Erbauer von PV-Grossanlagen verbessert. Dies bringt den Vorteil und die Chance, dass die flächenintensiven Dächer, welche sich nicht im Siedlungsgebiet befinden, vermehrt und effizienter genutzt werden. Der Regierungsrat legt für unterstützte Projekte die in Abhängigkeit der Leitungsverstärkung technisch in % geforderte Mehrleistung der Anlage fest.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Paul von Euw, Bauma, Hanspeter Göldi, Meilen, und Thomas Wirth, Hombrechtikon, wird wie folgt Stellung genommen: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Kanton Zürich Die möglichst vollständige Nutzung des lokalen Potenzials zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen im Kanton ist eine der zentralen Stossrichtungen der Energiestrategie 2022 des Regierungsrates (vgl. RRB Nr. 947/2022). Die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Einspeisung von grossen Mengen an aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom ist demnach auch im Interesse des Regierungsrates. Die Möglichkeiten einer Finanzierung von Leitungsverstärkungen und/oder Stromspeichern wird im Zuge der am 22. Oktober 2022 überwiesenen Motion KR-Nr. 267/2020 betreffend Das Potenzial einheimischer Solarenergie besser nutzen geprüft. Weiter beauftragt die am 5. Dezember 2022 überwiesene Motion KR-Nr. 268/2020 betreffend Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur den Regierungsrat, die gesetzlichen Grundlagen für einen koordinierten Ausbau und die Förderung der dezentralen Stromspeichermöglichkeiten zu erarbeiten. Die Förderung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgt in erster Linie auf Bundesebene. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Mitnahmeeffekten sind zusätzliche kantonale Massnahmen deshalb gut mit jenen auf Bundesebene abzustimmen. Entwicklungen auf Bundesebene Um die Stromversorgungssicherheit auch in Zukunft zu gewährleisten, hat der Bundesrat Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) in einem Mantelerlass unter der Bezeichnung Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien zusammengeführt. Die diesbezügliche Botschaft hat er am 18. Juni 2021 verabschiedet (BBl 2021 1666). Kernelemente dieser Vorlage sind die vollständige Strommarktöffnung, Zielwerte und Massnahmen zum Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die Einführung von Massnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Stromversorgungssicherheit in den Wintermonaten. Der Mantelerlass wird derzeit in den eidgenössischen Räten beraten.

Da die Förderinstrumente für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien teilweise Ende 2022 ausliefen, stimmten die eidgenössischen Räte am 1. Oktober 2021 der parlamentarischen Initiative 19.443 Bastien Girod betreffend Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie zu, womit die Förderung mit einigen Anpassungen und Ergänzungen verlängert wird. Für die Photovoltaik (PV), die aufgrund ihres Ausbaupotenzials im Kanton im Vordergrund steht, bedeutet dies Folgendes: Ab 2023 werden auf Bundesebene zur Förderung der Erstellung von PV-Anlagen ausschliesslich Investitionsbeiträge (Einmalvergütungen) ausgerichtet. Diese betragen für Anlagen, bei denen ein Teil des erzeugten Stroms selbst genutzt wird (Eigenverbrauch), wie bisher höchstens 30% der Investitionskosten. Wird auf den Eigenverbrauch verzichtet und der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, beträgt die Einmalvergütung höchstens 60% der Investitionskosten. Zur Sicherstellung einer hohen Fördereffizienz soll für grosse PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen festgelegt werden. Weiter werden Anreize geschaffen, grössere PV-Anlagen zu bauen und möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung auszunutzen: Mit der teilweisen Abschaffung des bisherigen Grundbeitrags soll dazu ein Anreiz gesetzt werden. Mit einem Neigungswinkelbonus auf alle stark geneigten PV-Anlagen soll ein Anreiz gesetzt werden, dass vermehrt auch Anlagen mit einem hohen Ertrag im Winterhalbjahr erstellt werden. Am 30. September 2022 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Änderung des EnG betreffend dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter. Damit sollen insbesondere grosse PV-Anlagen ausserhalb der Bauzone und einer hohen Winterstromerzeugung ermöglicht und finanziell unterstützt werden. Weiter soll die Sonnenergie auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes bestmöglich genutzt werden. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten. Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den

Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage zu erstellen. Der Kanton Zürich ist von dieser Vorgabe befreit, da mit § 10c des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) seit dem 1. September 2022 bereits eine Vorschrift zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gilt. Im Bereich der Wasserkraft werden mit der EnG-Änderung zudem bessere Voraussetzungen für die Realisierung eines konkreten Projekts am Grimselsee geschaffen.

Zur vorliegenden Motion Die in der Motion konkret bezeichneten Punkte beurteilt der Regierungsrat wie folgt: Zu Punkt 1: Art. 10 Abs. 3 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) sieht vor, dass die Produzentin oder der Produzent die Kosten für die Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitungen von der Anlage bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten trägt. Damit müssen – nach dem Willen des Bundesgesetzgebers – die Anschlusskosten in die Gesamtrechnung einbezogen werden. Dies erachtet der Regierungsrat als grundsätzlich nachvollziehbar. Würden notwendige Leitungsverstärkungen in erster Linie durch die Verteilnetzbetreiber finanziert, könnte das zur Folge haben, dass auf Kosten der Allgemeinheit auch PV-Anlagen ans Netz angeschlossen würden, wenn für diese eine mehrere Kilometer lange Anschlussleitung erstellt werden müsste. Das wäre sehr interessant für die Produzentin oder den Produzenten, volkswirtschaftlich aber nicht sinnvoll. Bei einer Beteiligung der Verteilnetzbetreiber an den Anschlusskosten bis zum Anschlusspunkt könnten diese die Kosten nicht auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher abwälzen, da sie nicht als anrechenbare Netzkosten gelten (vgl. Art. 14 und 15 StromVG sowie Art. 10 Abs. 3 EnV). Die Verteilnetzbetreiber müssten diese Kosten selbst tragen, d. h. aus dem Gewinn bzw. den Reserven finanzieren. Zu Punkt 2: Das eidgenössische Raumplanungsrecht sieht ausserhalb des Siedlungsgebietes grundsätzlich ein Bauverbot vor. In solchen «Nichtbauzonen» (Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen) dürfen Bauten und Anlagen nur unter strengen Voraussetzungen erstellt oder geändert werden. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen insbesondere Bauten für die Landwirtschaft und technische Anlagen, die an diesen Standort gebunden sind. Dies bedeutet einerseits, dass technische Einrichtungen bereits heute ausserhalb der Bauzonen errichtet werden können, sofern die Standortgebundenheit gegeben ist. Anderseits können die Kantone mangels Regelungskompetenz keine besonderen Bewilligungstatbestände oder Lockerungen im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen vorsehen. Es liegt somit nicht in der Kompetenz der Kantone, über das Bundesrecht hinausgehende Möglichkeiten für bauliche Massnahmen ausserhalb des Baugebietes zu schaffen.

Zu Punkt 3: Gemäss § 8d EnerG kann der Regierungsrat Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen. Da die Leitungsverstärkungen bis zum Anschlusspunkt jedoch keine anrechenbaren Kosten darstellen (vgl. Bemerkungen zu Punkt 1), könnte der Regierungsrat gestützt auf § 8d EnerG keine Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei Netznutzungstarifen vornehmen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für weitergehende Subventionierung an Verteilnetzbetreiber erachtet der Regierungsrat als nicht zweckmässig. Fazit Die möglichst vollständige Nutzung des lokalen Potenzials zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen im Kanton ist eine der zentralen Stossrichtungen der Energiestrategie 2022 des Regierungsrates. Die Förderung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgt in erster Linie auf Bundesebene. Seit Anfang 2023 kann für PV-Anlagen, bei denen auf den Eigenverbrauch verzichtet und der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist wird, eine höhere Einmalvergütung von höchstens 60% der Investitionskosten ausgerichtet werden. Dies bietet zusätzliche Anreize für die Erstellung von grossflächigen PV-Anlagen auch in Fällen mit geringem oder keinem Eigenverbrauch. Die Anliegen der vorliegenden Motion werden bereits grossenteils mit den überwiesenen Motionen KR-Nrn. 267/2022 und 268/2022 aufgenommen und vom Regierungsrat im Rahmen von deren Erfüllung berücksichtigt. Einige Anliegen der Motion betreffen Regelungen auf Bundesebene. Der Regierungsrat wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien einsetzen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 471/2022 abzulehnen. Er ist allerdings bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energieverordnung, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 25. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Mai 2025, 30. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 14 und Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 13. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Energiegesetz (EnerG) 16, Art. 8d und Art. 10c — gelesen in der Fassung vom 1. September 2022; der Erlass wurde am 1. Oktober 2023, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.