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Ausländer- und Integrationsgesetz, Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» und finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze, Änderung, Schreiben an das EJPD

RRB Nr. 263/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 18. März 2020

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 263/2020

Ausländer- und Integrationsgesetz, Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» und finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze, Änderung, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2020

263. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

Erwägungen

über die Integration (AIG); Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» sowie finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) im Zusammenhang mit der Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze. Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 dürfen unmittelbar an den Binnengrenzen keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen mehr durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurden die Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen – somit in der Schweiz an den Flughäfen – verschärft. Vor diesem Hintergrund wurde 2014 ein «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen umfasst, um die illegale Migration und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Für die Umsetzung einiger Massnahmen bedarf es noch entsprechender gesetzlicher Grundlagen, die mit der vorliegenden Vorlage geschaffen werden sollen. Vorgeschlagen wird im Wesentlichen eine Anpassung von Art. 95a AIG, mit der erstmals Pflichten beim Bau und Betrieb von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, festgesetzt werden. Insbesondere sollen die Halter von Flugplätzen verpflichtet werden, die für eine geordnete Durchführung der Grenzübertrittskontrollen erforderlichen Räumlichkeiten zuhanden der zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen sie ihre betrieblichen Abläufe an die Bedürfnisse der Grenzübertrittskontrollen anpassen und allenfalls bauliche Massnahmen zugunsten einer geordneten Grenzübertrittskontrolle treffen (Art. 95a Abs. 1 E-AIG). Darüber hinaus schreibt das neue Recht vor, dass bauliche Massnahmen oder Änderungen der betrieblichen Abläufe an den Flugplätzen bei der für die Grenzübertrittskontrolle zuständigen Behörde vorgängig genehmigt werden müssen, sofern deren Aufgaben davon berührt sind (Art. 95a Abs. 3 E-AIG). Kommt der Flugplatzhalter diesen Pflichten nicht oder nur ungenügend nach, soll das Staatssekretariat für Migration die notwendigen Massnahmen vom be- troffenen Flugplatzhalter mittels Verfügung einfordern (Art. 95a Abs. 4

E-AIG) und diesem bei Nichterfüllung ein Zwangsgeld auferlegen können (Art. 122d E-AIG). Zusätzliche Pflichten (insbesondere hinsichtlich Transitzone und Unterkunft für um Asyl nachsuchende Personen) treffen den Halter eines internationalen Flughafens (Art. 95a Abs. 2 E-AIG). Die Vernehmlassungsvorlage umfasst des Weiteren eine Neuformulierung der Sachüberschrift zu Art. 116 E-AIG, wonach neben den bestehenden Tatbeständen des Nebenstrafrechts neu auch der Begriff «Menschenschmuggel» genannt wird. Schliesslich wird darin auch die Motion 17.3857 Abate umgesetzt, die im Zuge der in den Jahren 2016 und 2017 festgestellten massiven Zunahme der irregulären Migration an der Südgrenze eingereicht worden war. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, für künftige ausserordentliche Situationen eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bund erlaubt, die von den Kantonen betriebenen temporären Ausreisezentren ausserhalb des Asylbereichs befristet finanziell zu unterstützen. Ein solches Zentrum dient der raschen Rückführung von ausländischen Personen, die im Grenzraum formlos weggewiesen wurden, an die Behörden eines Nachbarstaates.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassung­ SBRE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 haben Sie uns die Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Umsetzung des «Aktionsplans Integrierte Grenzverwaltung» sowie zur finanziellen Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die gesetzliche Verankerung von Pflichten beim Bau und Betrieb von Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, begrüssen wir. Insbesondere erachten wir die Verpflichtung der Flugplatzhalter, die für eine geordnete Grenzkontrolle erforderlichen Räumlichkeiten für die zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, als sachgerecht. Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen erscheinen umso mehr folgerichtig, als auch das geltende Zollrecht eine entsprechende Verpflichtung kennt und ebenfalls eine Genehmigungspflicht für Projekte statuiert, die das Zollveranlagungsverfahren berühren. Die vorgesehenen Ände- rungen des AIG tragen wesentlich zur Sicherstellung einer geordneten und effizienten Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an den Flugplätzen und damit zur Sicherheit an den Schengen-Aussengrenze bei. Wir sind aber der Ansicht, dass sich der Bund an den jeweiligen Kosten (Kanton und Flughafenhalter) für die Grenzkontrollen am Flughafen Zürich beteiligen muss. Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf einen zusätzlichen Anpassungsbedarf hinzuweisen, der für die Praxis von Bedeutung ist. Nach Art. 73 Abs. 1 Bst. b AIG kann eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zwecks Identitätsabklärungen kurzfristig festgehalten werden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich kommt dieses Mittel allerdings nur zur Anwendung, wenn die betroffene Person einer entsprechenden Vorladung mindestens einmal ohne entschuldbaren Grund nicht gefolgt ist oder zumindest unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dieser nicht folgen wird. Da die von den Vertretungen der (möglichen) Herkunftsländern durchgeführten Identitätsbefragungen zum Teil nur einmal jährlich oder noch seltener angeboten werden, bleibt diesfalls der Wegweisungsvollzug der Ausreisepflichtigen über

längere Dauer blockiert. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Art. 73 Abs. 1 Bst. b AIG wie folgt zu ändern: «b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist und sie sich bislang nicht selber um die Klärung ihrer Identität aktiv bemüht haben.» Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unseres Anliegens.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 73 und Art. 95a — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2019; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.