RRB Nr. 423/2024
Motion Anita Borer, Uster, Christoph Ziegler, Elgg, und Angie Romero, Zürich, betreffend Regelklassen endlich wirksam entlasten, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2024
Sitzung vom 17. April 2024
423. Motion (Regelklassen endlich wirksam entlasten)
Erwägungen
Kantonsrätin Anita Borer, Uster, Kantonsrat Christoph Ziegler, Elgg, und Kantonsrätin Angie Romero, Zürich, haben am 29. Januar 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Bildungsgesetzgebung wie folgt zu ändern: Es ist gewährleistet, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, in einer Kleinklasse beschult zu werden, wo dies für das Kind und/oder für den Unterrichtsbetrieb der Regelklasse angezeigt ist. Der Wechsel von einer Kleinklasse in eine Regelklasse soll möglich sein und in der Regel auch angestrebt werden. Nur wo eine Kleinklasse aus ökonomischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich ist, sind vergleichbare Auszeitstrukturen anzubieten. Auch bei diesen sollen aber die Klassenlehrpersonen nachhaltig und vollständig von der Fallführung des entsprechenden Kindes befreit werden. Die Gemeinden entscheiden über die Abläufe und Kriterien, die zu einer Einteilung in eine Kleinklasse und zur Rückführung in eine Regelklasse führen. Die Gemeinden entscheiden ebenso über die Verteilung der ihnen für sonderpädagogische Massnahmen zugeteilten Ressourcen zu Gunsten verschiedener sonderpädagogischer Angebote. Begründung Eine starke Volksschule, die den Schülerinnen und Schülern fundiertes Wissen vermittelt, ist uns wichtig. Das Bildungsniveau der Volksschule darf nicht weiter sinken. Um eine qualitativ hochstehende Schulbildung auch in Zukunft zu gewährleisten, muss auch das Schulsystem funktionieren. Es gilt, den Planungs- und Koordinationsaufwand so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang bringt insbesondere die Integration von verhaltensauffälligen Kindern die Regelklassen immer mehr an ihre Grenzen. Die schulische Integration hat entsprechend auch in der Bevölkerung ihre Akzeptanz verloren (siehe Umfragen von Tamedia und NZZ, publiziert Anfang 2023). Die Zahl der sonderpädagogischen Massnahmen und die entsprechenden Kosten sind in den letzten Jahren stärker als die Zahl der Schülerinnen und Schüler gestiegen. Obwohl der integrative Unterricht zu einer Entlastung von Lehrpersonen und Finanzen hätte führen sollen, ist das
Gegenteil davon eingetroffen. Der Koordinationsaufwand, die Unruhe wie auch die Kosten sind gestiegen. Die Klassenlehrpersonen werden entsprechend stärker belastet. Zugleich ist die Anzahl extern beschulter Kinder nicht wie beabsichtigt gesunken. Gemäss der «Verordnung über Sonderpädagogischen Massnahmen» können Gemeinden bereits heute Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen. Leider führen die heutigen Vorgaben zur Verwendung der Vollzeiteinheiten für den integrativen Unterricht dazu, dass mögliche Ressourcen für Kleinklassen in den Regelklassen eingesetzt werden. Es gibt Schülerinnen und Schüler, die in einer Kleinklasse besser geschult werden können. In Kleinklassen kann auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum intensiv eingegangen werden. Kleinklassen sollen daher als niederschwellige Angebote wieder zum Grundangebot gehören. Finanziell lohnt es sich letztlich, denn mit dem Angebot können spätere Kosten für Fremdplatzierungen und externe Sonderschulungen vermieden und Klassenlehrpersonen entlastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Anita Borer, Uster, Christoph Ziegler, Elgg, und Angie Romero, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Gemeinden können gemäss § 18 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) bereits heute entscheiden, ob sie im Rahmen der ihnen zugeteilten Vollzeiteinheiten (VZE) Kleinklassen führen möchten. Sie berücksichtigen dabei die konkreten Verhältnisse vor Ort, indem sie von den verschiedenen Gestaltungsspielräumen so Gebrauch machen, dass ihre Ressourcen sinnvoll eingesetzt werden. Sie können namentlich die Klassengrösse festlegen, den Gestaltungspool der zusätzlichen VZE nutzen (§ 2c Abs. 4 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LS 412.311]) oder VZE für nicht benötigte Therapielektionen für Förderlehrpersonen einsetzen (§ 8 Abs. 3 VSM). Die in der Motion vorgesehene Verpflichtung zum Führen von Kleinklassen würde zu einer Einschränkung dieser Gestaltungsspielräume und damit zu einer wesentlichen Einschränkung der Gemeindeautonomie führen, was angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den Gemeinden und Schulen nicht zielführend wäre. Das Führen von Kleinklassen würde zudem erhebliche personelle Mittel in den Gemeinden binden. Ohne deutliche Erhöhung der zugeteilten VZE müssten die Gemeinden entweder die durchschnittliche Regelklas- sengrösse erhöhen oder die Unterstützung der Klassenlehrperson durch Förderlehrpersonen in der integrativen Förderung verringern. Beides hätte zum einen zur Folge, dass für Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse, die einen etwas grösseren Unterstützungs- bzw. Förderbedarf haben, wie z. B. Schülerinnen oder Schüler mit einer Lese-Rechtschreib- Schwäche, weniger Mittel zur Verfügung stehen würden. Weiter würde die Verlagerung der personellen Mittel von der Regelklasse zur Kleinklasse auch nicht zu einer Entlastung der Klassenlehrperson führen. Zwar könnte die Klassenlehrperson ein schwieriges Kind abgeben, sie würde aber innerhalb der Regelklasse mehr Verantwortung tragen, sei es aufgrund der grösseren Anzahl Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse, sei es, weil sie im Unterricht weniger Unterstützung durch eine Förderlehrperson erhalten würde. Insgesamt würde damit die Tragfähigkeit der Regelklassen eher sinken, was dem Anliegen der Motion gerade entgegenlaufen würde. Die Gemeinden führen heute Kleinklassen, wenn es in ihrer Gemeinde
zielführend und zweckmässig ist. Ansonsten stehen ihnen alternative Entlastungsmöglichkeiten zur Verfügung. Viele Gemeinden führen bereits heute Angebote wie z. B. «Schulinseln» oder «Förderzentren», die teilweise aus der Umlagerung von vorhandenen kommunalen und kantonalen Mitteln finanziert werden. 2023 hat der Regierungsrat zudem eine Vernehmlassung zum geplanten «erweiterten Lernraum» durchgeführt (vgl. RRB Nr. 1002/2023). Dieser soll den Schulen die Einrichtung eines geeigneten, niederschwelligen Angebots für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten oder Über- und Unterforderung ermöglichen. Das Angebot soll im Sinne einer Akutmassnahme eine kurzfristige Entlastung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, der Klassen sowie der Lehrpersonen bewirken. Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109, Art. 24 Abs. 2), das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3), das Sonderpädagogik-Konkordat vom 30. Juni 2014 (LS 410.32, Art. 2 lit. b) und das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100, § 33 Abs. 1) verlangen eine integrative Ausrichtung der Volksschule. Demnach werden die Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet. Sie sollen somit möglichst lange in der Regelklasse integriert bleiben und dort unterstützt und begleitet werden. Die separativen Lösungen wie z. B. der Unterricht in einer Kleinklasse gemäss § 34 Abs. 5 VSG sollen an zweiter Stelle zum Zuge kommen, also erst dann, wenn der integrative Ansatz im Voraus nicht erfolgversprechend ist oder sich nach einer gewissen Zeit als ungeeignet erweist.
Zahlreiche Studien zeigen, dass die Lernfortschritte von schulleistungsschwachen Kindern in einer integrativen Schulung signifikant besser sind als jene von Kindern in einer Kleinklasse. Umgekehrt hat die Integration in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Lernleistungen der schulleistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler. Ehemals integrativ geschulte Erwachsene sind den Absolventinnen und Absolventen von Kleinklassen bezüglich der Lese- und Schreibkompetenzen sowie dem Rechnen deutlich überlegen und der Berufszugang gelingt ihnen erfolgreicher. Die Studien zeigen ausserdem, dass eine Verschiebung der Integration auf nach der obligatorischen Schulzeit nicht sinnvoll ist (vgl. Hermann Blöchlinger, Langfristige Effekte schulischer Separation, Luzern 1991; Gérard Bless et al., Zur Wirksamkeit der Integration, Bern 1995; Urs Haeberlin et al., Die Integration von Lernbehinderten, Bern 2003; Michael Eckhart et al., Langzeitwirkungen der schulischen Integration, Bern 2011; Elke Wild et al., Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen in inklusiven und exklusiven Förderarrangements: Erste Befunde des BiLieF-Projektes zu Leistung, sozialer Integration, Motivation und Wohlbefinden, Leibniz-Institut für Psychologie, Trier 2016, abrufbar unter www.Fachportal-paedagogik.de; Carmen Zurbriggen / Martin Venetz, Soziale Partizipation und aktuelles Erleben im gemeinsamen Unterricht, Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main 2016, abrufbar unter www. Fachportal-paedagogik.de). Der Regierungsrat wäre bereit gewesen, das Anliegen der Motionärinnen und des Motionärs als Postulat entgegenzunehmen und im Rahmen eines Berichts die heute schon bestehenden Möglichkeiten zur Entlastung der Regelklassen sowie mögliche Weiterentwicklungen zu zusätzlichen bedarfsgerechten und niederschwelligen Auszeitstrukturen im Sinne einer Auslegeorientierung darzulegen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 39/2024 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli