RRB Nr. 522/2016
Dringliche Anfrage Davide Loss, Adliswil, Jonas Erni, Wädenswil, und Barbara Schaffner, Otelfingen, betreffend Wirren um den Seeuferweg: Verweigert der Regierungsrat die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 155/2016
Sitzung vom 31. Mai 2016
522. Dringliche Anfrage (Wirren um den Seeuferweg: Verweigert der Regierungsrat die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags?) Die Kantonsräte Davide Loss, Adliswil, und Jonas Erni, Wädenswil, sowie Kantonsrätin Barbara Schaffner, Otelfingen, haben am 2. Mai 2016 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 16. Januar 2016 (RRB 20/ 2016) den vom Kantonsrat beschlossenen Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Zürisee für alli» auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt. Regierungsrätin Walker Späh versprach anlässlich der Sitzung des Kantonsrats vom 23. November 2015 Folgendes: «Das heisst, der Kantonsrat wird somit jährlich 6 Mio. Franken für den Bau von Uferwegen im Budget einstellen müssen und die Gemeinden haben sich an den Gesamtkosten der Wegprojekte im Umfang von 20 Prozent zu beteiligen.» Entsprechend hat der Kantonsrat in einer Erklärung zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) verlangt, für den Bau von Uferwegen im Kanton Zürich seien im Jahr 2017 erst 2, im Jahr 2018 dann 4 und im Jahr 2019 schliesslich 6 Millionen Franken vorzusehen. Der Regierungsrat war bereit, diese KEF-Erklärung entgegenzunehmen. Verschiedenen Medien war zu entnehmen, dass sich die federführende Volkswirtschaftsdirektion auf den Standpunkt stellt, für die Jahre 2017 bis 2019 würden keine baureifen Projekte für Uferwege vorliegen. Diese Argumente sind fadenscheinig, ist für die Projektierung solcher Projekte doch dieselbe Direktion zuständig. Die genannte KEF-Erklärung beruhte gemäss Rückmeldung des Tiefbauamts ausdrücklich auf einem realistischen zeitlichen Ausführungshorizont sowie unter Berücksichtigung der anfallenden Planungskosten. Mit diesem widersprüchlichen Vorgehen erweckt der Regierungsrat den Verdacht, dass er nicht gewillt ist, den gesetzlichen Auftrag zum Bau von Uferwegen im Kanton Zürich zu erfüllen. Auch die vorgeschobene Begründung, es sei eine Parlamentarische Initiative im Kantonsrat für einen neuen § 28c des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG ZH, LS 722.1) pendent, weshalb auf Enteignungen vorerst verzichtet würde, zeugt von der widersprüchlichen Haltung des Regierungsrats. Im Vorfeld vertrat der Regierungsrat nämlich die Meinung, für die Realisierung von ersten Wegabschnitten bedürfe es keiner Enteignungen.
Die Haltung des Regierungsrats ist umso unverständlicher, als im Jahr 2015 die Zielwerte für die Übergabe baureifer Projekte an das Tiefbauamt im Bereich der Rad- und Uferwegprojekte (Indikator W4) deutlich verfehlt wurden. Zudem ist stossend, dass im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 vor allem bei Projekten im Bereich Langsamverkehr, Umwelt und Naturerlebnis gespart werden soll. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat gewillt, den gesetzlichen Auftrag zum Bau von Uferwegen im Kanton Zürich gemäss § 28b StrG ZH ohne Wenn und Aber umzusetzen?
2. Welche konkreten Schritte unternimmt der Regierungsrat zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Bau von Uferwegen im Kanton Zürich gemäss § 28b StrG ZH?
3. Wie will der Regierungsrat den gesetzlichen Auftrag von § 28b StrG ZH umsetzen, ohne dafür einen einzigen Franken im KEF einzustellen?
4. Kann die Volkswirtschaftsdirektion die Projekte für den Bau von Uferwegen ohne den Beizug von externen Fachleuten realisieren? Oder sind solche Planungen für den Regierungsrat gratis?
5. Wie ist diese Haltung des Regierungsrats mit der Tatsache vereinbar, dass bereits im Jahr 2015 die Ziele für die Projektierung von Rad- und Uferwegen deutlich verfehlt wurden? Zeigen diese Zahlen nicht, dass vermehrt frühzeitig in die Planung konkreter Projekte investiert werden muss?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Davide Loss, Adliswil, Jonas Erni, Wädenswil, und Barbara Schaffner, Otelfingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat setzt die seit 1. April 2016 geltenden neuen gesetzlichen Vorgaben zum Bau von Uferwegen um. Zu Frage 2: Aufgrund des überwiesenen dringlichen Postulats KR-Nr. 16/2012 betreffend Seeuferwege ohne Enteignungen wurden bis zur rechtskräftigen Umsetzung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Zürisee für alli» sämtliche Planungsarbeiten für Uferwegprojekte eingestellt, bei denen die Notwendigkeit von Enteignungen nicht ausgeschlossen werden konnte.
Betroffen waren auch Stegbauten (siehe dazu auch die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 361/2014 betreffend Seeuferweg – Wort halten und Kantonsratsbeschluss umsetzen). Seit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2014 vom 4. November 2015, das § 28c des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) betreffend das Enteignungsrecht aufhob, besteht Klarheit über die Umsetzung. Darauf wurden die Planungsarbeiten wieder aufgenommen. Das Projekt für den Bau eines Stegs im Abschnitt zwischen dem Seeplatz und Giessen in Wädenswil ist am weitesten fortgeschritten. Hierfür wird nun vom Tiefbauamt der Baudirektion ein Ausführungsprojekt erarbeitet. Die zuständigen Mitarbeitenden des Amts für Verkehr prüfen zudem Möglichkeiten für weitere Abschnitte für Uferwege entlang der Zürcher Gewässer. Dazu stehen sie mit den betreffenden Gemeinden in Kontakt. Zu Fragen 3 und 4: § 28b Abs. 1 StrG schreibt vor, dass der Kantonsrat für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen jährlich mindestens 6 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am 1. April 2016 im Budget einstellt. Zuständig ist die Baudirektion. Während der KEF-Periode 2016–2019 werden aller Voraussicht nach Projektierungskosten aber keine Baukosten für Seeuferwege anfallen, weil aufgrund der üblichen Dauer der Verfahren keine rechtskräftigen Projekte vorliegen waren. Die planerischen Vorarbeiten der Volkswirtschaftsdirektion für die Seeuferwege sind vom Entscheid des Regierungsrates zur KEF-Erklärung nicht betroffen. Die Budgetierungsvorgabe von § 28b StrG gilt grundsätzlich ab 1. April 2016 (RRB Nr. 20/2016), und zwar zeitlich und vom Umfang her uneingeschränkt. Weil die Planungsarbeiten infolge des Postulats KR-Nr. 16/2012 sistiert waren, steht die neue Vorgabe jedoch mit den Anforderungen an eine realistische Budgetierung so lange in einem Spannungsverhältnis, bis genügend Projekte umsetzungsreif sind. Der Regierungsrat wird deshalb im Budgetprozess 2017 eine neue Beurteilung vornehmen und die im Planungszeitraum (Budget 2017 und KEF 2017–2020) notwendigen Mittel für die Verwirklichung der absehbaren Projekte einstellen. Zu Frage 5: Wie in der Beantwortung der Frage 2 dargelegt, ruhten die Planungen
für Uferwege aufgrund des vom Kantonsrat am 27. Februar 2012 überwiesenen dringlichen Postulats KR-Nr. 16/2012 bis zur rechtskräftigen Umsetzung der Umsetzungsvorlage. Die Planung und Projektierung von
Uferwegen sind aufgrund der umweltrechtlichen Anforderungen und der Grundeigentumsverhältnisse sehr komplex. Die Dauer der Verfahren lässt sich – wie bei allen Verkehrsinfrastrukturvorhaben – zu Beginn nur schwer abschätzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi