RRB Nr. 822/2012
Kompetenzzentrum Höhere Berufsbildung im Sozialbereich Zürich, Bildungsgang Sozial pädagogik HF und Kindererziehung HF, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Subvention
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. August 2012
822. Kompetenzzentrum Höhere Berufsbildung
Erwägungen
im Sozialbereich Zürich (KHBS), Bildungsgang Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF (Beitragsberechtigung) Die Bildungsdirektion hat gemeinsam mit dem Verein Kompetenzzentrum Höhere Berufsbildung im Sozialbereich Zürich (KHBS) und der Berufsfachschule Winterthur die Grundlagen für das Kompetenzzentrum Soziales in Winterthur erarbeitet. Das Kompetenzzentrum bietet neben den Bildungsgängen Sozialpädagogik höhere Fachschule (HF) und Kindererziehung HF auch vorbereitende Kurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen, die eidgenössischen höheren Fachprüfungen, berufsorientierte Weiterbildungskurse sowie die beruflichen Grundbildungen Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Assistentin bzw. Assistent Gesundheit und Soziales mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) an. Mit dem Kompetenzzentrum wird ermöglicht, dass sich Erstausbildung und weiterführende Ausbildungen institutionell ergänzen. Zugleich wird damit vermieden, dass sich die Grundbildungen auf Sekundarstufe II und die höhere Berufsbildung ohne Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen weiterentwickeln. Damit wird insbesondere auch den Bedürfnissen der Ausbildungsbetriebe Rechnung getragen. Zudem werden die Kompetenzen im Bereich der Erst- und Weiterbildung genutzt und so ein gezielterer Einsatz der Mittel ermöglicht. Der Start des Kompetenzzentrums Soziales in Winterthur erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2012/13. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verein KHBS und nicht mehr die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, den Bildungsgang Sozialpädagogik HF anbieten (vgl. RRB Nr. 239/2012). Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen leisten, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 28 Abs. 3 lit. a EG BBG) und die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden (§ 28 Abs. 3 lit. b EG BBG).
Ein besonderes öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind. Die KHBS erfüllt eine wichtige Ausbildungsfunktion, da die Bildungsgänge Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF im Kanton Zürich nur von ihm angeboten werden. Damit wird dem ausgewiesenen Bedarf der Arbeitswelt nach dieser Ausbildung Rechnung getragen (vgl. dazu RRB Nr. 239/2012, RRB Nr. 1173/2010 und RRB Nr. 1344/2009). Die zu leistende Subvention ist bezüglich des Höchstsatzes begrenzt (75% der anrechenbaren Kosten), weshalb sie als gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gilt und vom Regierungsrat zu bewilligen ist (§ 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung; LS 611). Da vergleichbare Angebote im Kanton fehlen, werden die Beiträge, die im Rahmen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV, LS 414.15) festgelegt wurden, übernommen. Die in der FSV aufgeführten Pauschalen decken 75% der Vollkosten ab (Art. 4 Abs. 2 lit. b FSV). Damit wird sichergestellt, dass die Zürcher Studierenden gleich viel bezahlen wie Studierende anderer Kantone. Die geschätzten Gesamtkosten betragen für die Dauer von 2012–2015 insgesamt Fr. 13 640 000. Die Finanzierung gemäss FSV gilt bis zur geplanten Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG, LS 413.312), mit der im Rahmen der Umsetzung des neuen Finanzierungsmodells für den Bereich Weiterbildung Pauschalen für die HF-Bildungsgänge festgelegt werden sollen, sowie vorbehältlich eines Beitritts des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der Höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV), welche die FSV ablösen wird. Diese stützt sich auf in den Kantonen ermittelte Standardkosten für HF-Bildungsgänge und legt gestützt darauf Pauschalen fest, die 50% der durchschnittlichen Vollkosten decken (vgl. Art. 6 HFSV). Aufgrund der geplanten Änderungen ist die Beitragsberechtigung vorerst bis Ende des Schuljahres 2014/2015 zu befristen. Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind als Höchstbeiträge zu verstehen. Darin enthalten ist auch ein Bundesbeitrag. Gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
(BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund an den Kosten für die Berufsbildung – berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung – in Form einer Pauschale. Der Umfang der staatlichen Leistung beschränkt sich auf Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die das Aufnahmeverfahren der Schule bestanden haben. Wie bisher haben die Studierenden eine Eigenleistung (Schulgeld) zu bezahlen.
Ab dem Schuljahr 2012/13 ist mit folgenden Höchstbeträgen zu rechnen: in Franken Subventionen 2012 530 000 pro rata temporis für 4 Monate 2013 2 190 000 2014 4 020 000 pro rata temporis für 8 Monate 3 490 000 Total 10 230 000
Im Rahmen des Aufbaus des Kompetenzzentrums Soziales in Winterthur sind die Lehrpläne für die Bildungsgänge Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF, unter Berücksichtigung des integrierten Bildungsmodells, neu zu erarbeiten und so die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungsangeboten und Fachrichtungen zu verbessern. Bei der Entwicklung der Lehrpläne durch die KHBS sind die Vorgaben der entsprechenden Rahmenlehrpläne zu beachten, der Miteinbezug der Institutionen im Sozialbereich zu gewährleisten und die Rekrutierungssituation für Praktikumsbetriebe zu berücksichtigen. Gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG leistet der Kanton eine Subvention von höchstens 75% an diese Entwicklungskosten. Die von der KHBS für die Entwicklung ermittelten Gesamtkosten betragen für 2011–2015 insgesamt Fr. 1 685 205. Als Kostendach wird ein Betrag von Fr. 800 000 für 2012–2015 bewilligt, dies entspricht rund 47,5% der Gesamtkosten. Die Kosten für die einzelnen Projekte sind von der KHBS beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt jährlich zu beantragen und werden von diesem geprüft und im Rahmen des Kostendachs bewilligt. Die Bildungsgänge Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF des KHBS sowie die im Rahmen des Aufbaus zu leistenden Beiträge an die Entwicklungskosten erfüllen die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2015 als beitragsberechtigt anerkannt werden. Zur Finanzierung der beiden Bildungsgänge sowie der Entwicklungskosten sind Subventionen gemäss § 37 Abs. 1 lit. b und d EG BBG erforderlich. Bis Ende 2015 betragen die Subventionen für die Bildungsgänge insgesamt höchstens Fr. 10 230 000 und die ergänzenden Subventionen für die Entwicklungskosten höchstens Fr. 800 000. Dies ergibt einen Höchstbetrag von insgesamt Fr. 11 030 000.
Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budget 2012 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2012–2015 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsgänge Sozialpädagogik HF und Kindererziehung HF des KHBS werden im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 mit Wirkung ab 1. September 2012 bis 31. August 2015 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Dem KHBS wird für 2012 bis 2015 an die beitragsberechtigten Kosten von insgesamt Fr. 13 640 000 für die Bildungsgänge HF und Kindererziehung HF eine Subvention von 75% jährlich, höchstens Fr. 10 230 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
III. Dem KHBS wird für 2012 bis 2015 an die beitragsberechtigten Kosten (Kostenstand 11. Mai 2012) von Fr. 1 685 205 für die Entwicklung der Lehrpläne eine Subvention von 47,5%, höchstens Fr. 800 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
IV. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Kantonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das KHBS, Kompetenzzentrum Höhere Berufsbildung im Sozialbereich Zürich, Röntgenstrasse 16, 8005 Zürich (E), die Berufsfachschule Winterthur, Tösstalstrasse 26, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi