08.505
Stärkung der Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Donzé, Humbel, Lustenberger, Pfister Gerhard, Schmidt Roberto)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Donzé, Humbel, Lustenberger, Pfister Gerhard, Schmidt Roberto)
Donner suite à l'initiative
Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Im Vorfeld und anlässlich der Wahl des Nachfolgers von Herrn Bundesrat Samuel Schmid fand eine intensive Diskussion über die Freiheit der Wahl einzelner Ratsmitglieder statt, die durchaus die Möglichkeit und auch die Fähigkeit gehabt hätten, ein Bundesratsmandat anzunehmen. Auslöser dieser Diskussion und dieser neuen Praxis in einer Bundesratspartei sind deren Statuten, welche seit geraumer Zeit eine sogenannte Ausschlussklausel beinhalten. Nach dieser Klausel werden Ratsmitglieder, welche ein Bundesratsmandat annehmen, ohne dass sie vorher von ihrer Fraktion nominiert worden wären, einfach aus der Partei ausgeschlossen.
Diese Regelung ist des geltenden Wahlsystems unserer Bundesversammlung eigentlich unwürdig. Weshalb? Sie schränkt die Wahlfreiheit des Wahlkörpers faktisch sehr massiv ein. Wenn dieses Beispiel Schule macht und alle Parteien künftig die von mir kritisierte Regelung übernehmen würden, dann verkäme die Vereinigte Bundesversammlung zu einem Gremium, welches Fraktionsbeschlüsse nachzuvollziehen hätte. Im Bestreben, die Konkordanz aufrechtzuerhalten, sieht sich nämlich die Bundesversammlung genötigt, Fraktionsvorschläge ohne Alternative zu akzeptieren. Wir sollten uns diese Wahlfreiheit nicht in dieser Art und Weise einschränken lassen.
Deshalb habe ich eine parlamentarische Initiative vorbereitet und bitte das Parlament, die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit in Zukunft diese Wahlfreiheit des Wahlkörpers, welcher den Bundesrat wählt, nicht so eingeschränkt wird.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kennen Sie den Fall von Francis Matthey nicht? Es gab meines Wissens bei der SP keine solche Regel, und Herr Matthey wurde trotzdem gezwungen, die Wahl nicht anzunehmen.
Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Herr Rime, wenn ich jetzt das Wahlverhalten Ihrer Partei in der jüngsten Vergangenheit kritisiert habe, heisst das nicht, dass ich das Verhalten der SP nach der Wahl von Herrn Matthey vor gut zehn Jahren etwa billigen würde - im Gegenteil. Damals wurde massiver Druck auf Herrn Nationalrat Matthey ausgeübt. Ich habe das damals schon kritisiert - allerdings nicht von diesem Pult aus. Damals war ich noch nicht Mitglied der Bundesversammlung. Als Staatsbürger hat mich das aber im gleichen Mass aufgeregt wie das Verhalten der SVP vor einem halben Jahr.
Meyer-Kaelin Thérèse · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Je viens ici soutenir mon collègue Lustenberger qui a déposé une initiative parlementaire qui vise à créer les bases juridiques nécessaires afin que la liberté de choix de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) ne soit pas restreinte par les statuts d'un parti. Il l'a dit lui-même, son coup de coeur est intervenu après l'élection du successeur du conseiller fédéral Samuel Schmid lorsqu'on a appris qu'un parti avait modifié ses statuts pour justifier nommément l'exclusion d'un de ses membres s'il osait accepter une élection alors qu'il n'était pas le candidat officiel. Cela restreint en effet la liberté de choix de l'Assemblée fédérale et, bien sûr, la liberté des personnes d'accepter une élection alors qu'elles sont démocratiquement élues par l'Assemblée fédérale.
Il est clair que l'initiative est difficile à mettre en oeuvre. Nous demandons cependant au conseil d'y donner suite pour que le débat s'instaure et que des critères clairs soient définis pour ne pas limiter la liberté de l'Assemblée fédérale lors de l'élection d'un conseiller fédéral. Le cas de Monsieur Francis Matthey ne nous a bien sûr pas échappé; il y a quand même une grande différence: Monsieur Matthey a subi une pression après son élection, puisque son parti estimait qu'il était d'un intérêt majeur de faire élire une femme, mais il n'y avait pas d'avance une clause dans les statuts du parti qui obligeait la personne à refuser son élection sous peine d'être exclue de son parti.
Bien que l'initiative soit difficile à mettre en oeuvre, nous vous demandons d'y donner suite pour que le débat sur cette manière de faire s'instaure et qu'on voie jusqu'où peut aller la restriction de la liberté de choix de l'Assemblée fédérale (Chambres réunies), ce que nous regrettons en fait.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
In Vertretung des offiziellen Berichterstatters, der auswärts stark beschäftigt ist, möchte ich Ihnen die Mehrheitsmeinung darlegen. Die Mehrheit beantragt mit 15 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen, dieser Initiative keine Folge zu geben.
Unseres Erachtens geht der Initiant von falschen Voraussetzungen aus: Er geht davon aus, dass die Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung durch Parteistatuten eingeschränkt werden könne. Das ist nicht so. Das ist nach unserer Auffassung bereits politisch falsch, das hat das Büro des Nationalrates in seiner Antwort auf die Interpellation Nordmann 08.3551 festgehalten: "Die Wählbarkeit einer Person in den Bundesrat wird durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der eigenen Partei, der Fraktion und/oder der Öffentlichkeit, eine allfällige Wahl nicht anzunehmen, nicht beeinträchtigt. Diese Verzichterklärung betrifft nur das privatrechtliche Verhältnis zwischen der politischen Partei und ihrem Mitglied." Das Büro hat in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 also festgehalten, dass die Verzichterklärung ohne Einfluss auf die Wählbarkeit durch das Wahlorgan sei. Die Partei kann die Wahl somit nicht verhindern.
Nun stellt sich die Frage, ob das, was der Initiant verlangt, überhaupt rechtlich durchsetzbar wäre. Hier geht es um die Frage, ob das öffentliche Recht, nämlich die Wahlfreiheit als Institution der Verfassung, gewissermassen eine Bestimmung in den Statuten eines privatrechtlichen Vereins - als das tritt eine Partei ja auf - aufheben kann. Das ist nicht so. Das öffentliche Recht, das sich hier im Anspruch auf Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung widerspiegelt, kann nicht durch die Statuten eines privaten Vereins und damit auch nicht durch Parteistatuten hindurch greifen. Das ist rechtlich nicht möglich. Mit anderen Worten: Die Parteistatuten können nicht indirekt durch einen Beschluss des Gesetzgebers aufgehoben werden, weil sie für diesen Gesetzgeber und für den Wahlkörper nicht bindend sind.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, das Anliegen des Initianten könne rechtlich nicht umgesetzt werden. Ausserdem will die Mehrheit das auch politisch nicht, weil sie sagt, die Wahlfreiheit könne gar nicht durch die Parteistatuten beschränkt werden. Die Kommissionsminderheit mit fünf Personen hält hingegen fest: Auch wenn das rechtlich so sei, sei es rein politisch ein Anliegen, dass die Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung vollumfänglich gewahrt bleibe.
Es ist noch zu erwähnen, dass damit aus unserer Sicht auch die Petition von Herrn Sandro Perucchi (09.2011) betreffend die Bundesratswahl vom 10. Dezember 2008 als erledigt betrachtet und mit dem Beschluss zur Initiative möglicherweise auch gleich erledigt werden kann. Sie finden dazu einen Absatz auf der letzten Seite des Berichtes der Kommission zu dieser Initiative.
Wir beantragen Ihnen wie gesagt mit 15 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 30 Stimmen
Dagegen ... 136 Stimmen