AS 1999 1773
Verordnung
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)
Änderung vom 19. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2a Zentralstelle2. Säule
Art. 19a Register der vergessenen Guthaben
Die Zentralstelle2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetragen werden:
die vergessenen Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG2;
die Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können
der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 FZG.
Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.
In das Register werden folgende Daten aufgenommen:
Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie
der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 19b Einsicht in das Register
Das Register kann eingesehen werden durch:
das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV);
die kantonalen Aufsichtsbehörden.
Art. 19c Meldepflicht
Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, melden Versicherte der Zentralstelle2. Säule, soweit sie die betreffende Person nicht mehr erreichen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der Zentralstelle2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im
Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte
Auf Verlangen teilt die Zentralstelle2. Säule den Versicherten mit, welche Einrichtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten.
Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den Begünstigten.
Art. 19e Berichterstattung
Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.
Art. 19f Finanzierung
Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 19984 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV).
Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung des FZG vom 18. Dezember 19985
Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, müssen ihre Meldepflicht nach den Artikel 24a und 24b Absätze 2 und 3 FZG erstmals bis 31. Dezember 1999 erfüllt haben.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim Bundesamt für Sozialversicherung hängigen Anfragen von Versicherten und Begünstigten (Art. 19d) sind zur weiteren Bearbeitung der Zentralstelle2. Säule zu übertragen.
II
Die Verordnung vom 22. Juni 19986 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wird wie folgt geändert:
Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben
Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.
III
Diese Änderung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.
19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10340 Der Bundeskanzler: François Couchepin