AS 2000 2911
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1
Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.
Gliederungstitel vor Art. 127 4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe
1. Titel: Akteneinsicht
Art. 127
Aufgehoben
Art. 129 Abs. 4
Die Akteneinsicht ist kostenlos.
Gliederungstitel vor Art. 130
2. Titel: Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 130
In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in