AS 2001 83
Verordnung
über Zivildiensteinsätze in Schwerpunktprogrammen
und zur Behebung von Notlagen
(Zivildienst-Schwerpunktverordnung)
vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 und 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG), sowie auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einsätze von zivildienstpflichtigen Personen:
in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 ZDG, welche die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) als besonders förderungswürdig bezeichnet (Schwerpunktprogramme, Art. 34 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 19963, ZDV);
zur Behebung von Notlagen, wenn ein Kanton der Vollzugsstelle einen entsprechenden Antrag gestellt hat (ausserordentliche Zivildienstleistungen,
Art. 14 ZDG).
Art. 2 Aufgebot und Umteilung
(Art. 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtige Personen unabhängig vom Ergebnis von deren Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a ZDV4 zu Einsätzen nach
Artikel 1 aufbieten.
Sie kann eine zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
Sie kann Aufgebote, die sie im Zusammenhang mit anderen Zivildiensteinsätzen ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie laufende Einsätze vorzeitig SR 824.015 abbrechen und die betroffenen Personen mit Umteilungsverfügungen zu Einsätzen nach Artikel 1 aufbieten.
Sie gibt bei zeitlicher Dringlichkeit Umteilungsverfügungen soweit möglich den Vorrang vor neuen Aufgeboten.
Art. 3 Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
(Art. 55 Abs. 2 VwVG) Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote und Umteilungsverfügungen nach Artikel 2 die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Dringlichkeit des Einsatzes dies gebietet.
Art. 4 Büroarbeiten
(Art. 5 ZDG) Die Bestimmung über den Ausschluss von Büroarbeiten (Art. 4 Abs. 2 ZDV5 kommt nicht zur Anwendung.
Art. 5 Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
Die Vollzugsstelle kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
Sie trägt die damit verbundenen Kosten (Art. 29 ZDG) und regelt mit den durch den Einsatz Begünstigten den Umfang von deren Kostenbeteiligung.
Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts Dritten übertragen, welche sie im Rahmen dieser Verordnung unterstützt.
Art. 6 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG) Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
2. Abschnitt: Schwerpunktprogramme
Art. 7 Fristen für Umteilungsverfügungen
Die Vollzugsstelle eröffnet der zivildienstpflichtigen Person die Umteilungsverfügung spätestens 14 Tage vor Beginn des Einsatzes im Schwerpunktprogramm.
Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten. Davon ausgenommen sind Einsätze der Katastrophenhilfe.
Dauert der Einsatz im Schwerpunktprogramm länger als der ursprünglich verfügte, so gilt für die Verlängerung die Aufgebotsfrist von drei Monaten.
Art. 8 Mindestdauer, Anzahl und zeitliche Abfolge der Einsätze
(Art. 20 Abs. 2 ZDG) Die Vollzugsstelle kann erlauben:
einen Ersteinsatz von weniger als 120 Tagen Dauer; der Folgeeinsatz muss jedoch mindestens 120 Tage dauern;
Einsätze von weniger als 30 Tagen Dauer, wenn die Besonderheiten des Einsatzes es rechtfertigen oder rasch der Einsatz einer grossen Zahl zivildienstleistender Personen erforderlich ist; die Mindestdauer solcher Einsätze beträgt fünf Tage;
die Erbringung der gesamten Zivildienstleistung in einem einzigen Einsatz, wenn die angestrebten Wirkungen und der beabsichtigte Nutzen anders nicht erzielt werden können;
den Antritt eines Einsatzes in einem Schwerpunktprogramm unmittelbar im Anschluss an einen anderen Einsatz, wenn zur Erfüllung der gestellten Aufgabe eine grosse Anzahl zivildienstpflichtiger Personen aufgeboten werden muss.
Art. 9 Dienstverschiebung von Amtes wegen
(Art. 24 ZDG) Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen (Art. 46 Abs. 1 ZDV6, wenn die zivildienstpflichtige Person für einen Einsatz im nächsten oder übernächsten Kalenderjahr in einem Schwerpunktprogramm vorgesehen ist.
3. Abschnitt: Ausserordentliche Zivildienstleistungen
Art. 10 Zusammenarbeit mit Führungsstäben und Fachinstanzen
(Art. 14 Abs. 1 ZDG) Die Vollzugsstelle ordnet ausserordentliche Zivildiensteinsätze in Abstimmung mit den Führungsstäben und mit den zuständigen Fachinstanzen des Bundes und der antragstellenden Kantone an.
Art. 11 Aufgebote
(Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 ZDG)
Die Vollzugsstelle bietet in erster Linie zivildienstpflichtige Personen auf, die ihre ordentlichen Zivildienstleistungen noch nicht vollständig erbracht haben.
Sie kann von den Bestimmungen über die Mindestdauer der Einsätze (Art. 35 Abs. 1–4 ZDV7, über die Anzahl der zu leistenden Einsätze (Art. 36 Abs. 1 ZDV) und über den Zeitraum zwischen zwei Einsätzen (Art. 37 Abs. 1 ZDV) abweichen.
Art. 12 Fristen
Einsätze sind zu befristen.
Bis zu einer Einsatzdauer von 30 Tagen ist der zivildienstpflichtigen Person das Aufgebot beziehungsweise die Umteilungsverfügung spätestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes eröffnen.
Für Einsätze, die länger als 30 Tage dauern, beträgt die Aufgebots- beziehungsweise Umteilungsfrist 30 Tage.
Aufgebote und Umteilungsverfügungen per Telefon, Fax oder E-mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
Art. 13 Dispensation und Beurlaubung
(Art. 14 Abs. 2 ZDG) Die Verordnung vom 18. Oktober 19958 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst (VDBA) gilt sinngemäss unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen:
Die Vollzugsstelle nimmt die Aufgaben wahr, welche die VDBA militärischen Stellen zuweist.
Meldungen, welche gemäss VDBA an militärische Stellen gehen, werden der Vollzugsstelle erstattet.
Die Artikel 6 und 15 VDBA sind nicht anwendbar.
Für den persönlichen Urlaub gelten die Bestimmungen der ZDV9.
Art. 14 Beendigung des Einsatzes
Die Vollzugsstelle bricht den Einsatz ab, sobald der Stand der Behebung der Notlage es zulässt.
Wer in einen ausserordentlichen Einsatz umgeteilt wurde, kehrt nach Beendigung desselben unverzüglich in seinen ursprünglichen Einsatzbetrieb zurück, sofern sein dortiger Einsatz gemäss ursprünglichem Aufgebot noch nicht abgelaufen ist.
Art. 15 Anerkennung von Einsatzbetrieben
Bei Einsätzen von längstens 30 Tagen Dauer, die nicht bei einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden, übernimmt die Vollzugsstelle die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes.
Bei länger dauernden Einsätzen führt die Vollzugsstelle das Anerkennungsverfahren innert 30 Tagen ohne Mitwirkung der Anerkennungskommission durch. Sie informiert die Anerkennungskommission nachträglich über die Anerkennung.
Art. 16 Kostenübernahme durch die Vollzugsstelle
(Art. 14 Abs. 2 Bst. d ZDG) Die Vollzugsstelle kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise ganz oder teilweise die Kosten von Einsätzen zugunsten von Einsatzbetrieben übernehmen, die nicht in der Lage sind, die Kosten nach Artikel 29 ZDG zu tragen (Art. 47 ZDG).
Art. 17 Abgaben des Einsatzbetriebes
(Art. 14 Abs. 2 Bst. d ZDG) Die Vollzugsstelle erhebt beim Einsatzbetrieb keine Abgaben nach Artikel 46 ZDG.
Art. 18 Weisungsrecht
(Art. 14 Abs. 2 Bst. e ZDG) Der Einsatzbetrieb kann das Weisungsrecht (Art. 49 ZDG) geeigneten Dritten übertragen.
Art. 19 Haftpflicht
(Art. 14 Abs. 4 ZDG) Die Haftungsbestimmungen des Militärgesetzes vom3. Februar 199510 gelten sinngemäss.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11245 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.