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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

AS 2008 3221 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 18. Juni 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2008-3221/de/verordnung-uber-die-schifffahrt-auf-schweizerischen-gewassern

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (SR 747.201.1)

AS 2008 3221

Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Änderung vom 18. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. b Ziff. 2 zweites Lemma, Ziff. 9 und 10

In dieser Verordnung gelten als:

b. schiffstechnische Begriffe 2. «Länge» – bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge. Bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes; 9. «wasserdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird; 10. «spritzwasser- und wetterdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen.

Art. 18a Abs. 1bis und 3bis

Topplichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen.

Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie seitlich aus der Mittellängs- ebene versetzt angebracht werden, sofern eine Installation in der Mittellängsebene nicht möglich ist. Der Abstand zur Mittellängsebene ist so gering wie möglich zu halten. Er darf nicht grösser als 50 Prozent der halben Schiffsbreite (BH) sein.

Art. 25 Abs. 1

Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.

Art. 84 Abs. 1

Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.

Art. 90 Abs. 1bis

Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken.

Art. 109 Abs. 3

Die Messung des Betriebsgeräusches entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW nicht übersteigt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Absatz 1 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.

Art. 134 Abs. 4 und 4bis

Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:

  1. für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11) und wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren;

  2. für Fahrgastschiffe. Der Bestand und die Zusammensetzung der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richten sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942.

Footnotes

  1. [2] SR 747.201.7

Art. 134a Abs. 1

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, welche auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.

Art. 166a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008

Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.

Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.

Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 20073 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.

Footnotes

  1. [1] SR 747.201.1

II

Die Anhänge2, 6, 15 und 33 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2007 2275

Anhang 2

(Art. 18–32, 51, 58 und 71) Sichtzeichen der Schiffe Schiffe mit Maschinenantrieb Tafeln2 und 3, Lemma (nur Titel) – Vergnügungsschiffe und Sportboote

Anhang 6

(Art. 90 und 91) Internationale Dokumente Die Ausweise gemäss Muster1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen 105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810. Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen. Die Ausweise sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:

  1. durchgehendes doppelstufiges Wasserzeichen bestehend aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizer Kreuz;

  2. Doppelstreifen IRISAFE® der Farben grün und lila mit sichtbaren Zeichen aus einer Kombination der Buchstaben CH und dem Schweizerkreuz;

  3. sichtbare Melierfasern der Farben rot und grün;

  4. unter UV-Licht sichtbare Melierfasern der Farben blau, gelb und rot;

  5. aufgetragene Sicherheitsfarben der Firma SICPA mit Guilloche.

Muster1, Seiten1 und 4 Muster1, Seiten2 und 3 Muster2, Vorderseite Muster2, Rückseite unverändert

Anhang 15

(Art. 132) Mindestausrüstung

Ziff. 7 Abs. 2 erstes Lemma

7. Rafts

Jede Person an Bord eines Rafts trägt folgende Ausrüstung:

–1 gut passendes Einzelrettungsmittel (Rettungsweste mit Kragen) mit mindestens

N Auftrieb für erwachsene Personen, für Kinder kann der Auftrieb angemessen verringert werden; die Weste muss ein leicht bedienbares Verschlusssystem aufweisen;

Anhang 33

(Art. 100 Abs. 4) Abnahmeprotokoll

Ziff. 1 Bst. g

1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und enthält mindestens folgende Angaben:

g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW übersteigt, mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll.