AS 2014 3263
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 15. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 36a Abs. 3 Bst. a
Pilotprojekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Projektdauer beträgt vier Jahre ab der Genehmigung durch das Departement; sie kann zweimal um bis zu vier Jahre verlängert werden; Gesuche für neue Pilotprojekte können bis zum 31. Dezember 2012 eingereicht werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2014 in Kraft.
15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Didier Burkhalter |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |