AS 2020 1841
Verordnung
über die Gebühren
zum Ausländer- und Integrationsgesetz
(Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
Änderung vom 13. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 4 Bst. a
Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA2 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.