AS 2020 815
Verordnung
über die Beiträge an die Kosten der Kantone
für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht
(BKSV)
vom 26. Februar 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 27. September 20191 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht,
verordnet:
1. Abschnitt: Pauschalbetrag
Art. 1 Art des Pauschalbetrags
Die Kantone haben für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach
Artikel 21a Absätze3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 je nach Art der durchgeführten Kontrolle Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Bildschirmkontrollen oder auf einen Pauschalbetrag für Kontrollen
vor Ort.
Art. 2 Höhe des Pauschalbetrags
Der Pauschalbetrag beträgt:
für Bildschirmkontrollen: 30 Franken;
für Kontrollen vor Ort: 110 Franken.
Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags
Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr.
Der jährliche Bericht enthält:
die Anzahl der zur Prüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach der Art ihrer Durchführung; und
die Namen der für die Kontrollen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den benötigten Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten.
Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung.
Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone.
2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug
Art. 4 Art und Umfang der Kontrollen
Die Kontrollen müssen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips durchgeführt werden.
Die Kantone bestimmen die Art und den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage von Risikoabschätzungen.
Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden
Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden arbeiten mit den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden zusammen.
Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden und die die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgeber und Stellensuchende austauschen, die sie für ihre Kontrolltätigkeit benötigen.
Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 35 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19893.
Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber
Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden dürfen:
a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Absatz 1 genannten Untersuchungskompetenzen der Behörden zur Mitwirkung verpflichtet.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
26. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 7) Änderung eines anderen Erlasses Die AVAM-Verordnung vom1. November 20064 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3bis
Die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055 können mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen.
Anhang
Abkürzungen Folgende neue Abkürzung wird hinzugefügt: KB Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzte Behörde Tabelle In der Rubrik «Unternehmen» wird folgende neue Spalte hinzugefügt:
Zugriff mittels Abrufverfahren KB Unternehmen Name, Adresse, Tel.-Nr., Fax, E-Mail, Webadresse, Branche, A Unternehmensstatus, Verweiser-Nr. BUR-Daten (BUR-Nummer, Adresse, Telefon, Rechtsform, – Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus, Arbeitssprache), Handelsregisterdaten Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, A Tel.-Nr., Fax, E-Mail) Vereinbarung zur Zusammenarbeit, Geschäftstätigkeit, – Erreichbarkeit Beschäftigte Berufsgruppen A Geschäftsgang (Zeitraum, Stellen, durch RAV besetzte Stellen, – Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Anzahl beschäftigte Stellensuchende, Zuschüsse) Zugriff mittels Abrufverfahren KB Ausgeschriebene Stellen, Zuweisungen, Stellenmeldung, A Stellenabmeldung (Grund, Datum), Stellenbezeichnung, Arbeitsbedingungen (Antritt, Dauer, Beschäftigungsgrad, Lohn, Örtlichkeit), Tätigkeit, Stellenanforderungen (Qualifikation, Erfahrungen, Ausbildungsniveau, Abschluss), erforderliche Sprachkenntnisse, Kontaktperson, Zuweisungen Matchingresultate – Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungs- – leistungen, Zuständige Amtsstellen und -personen, Betriebsabteilung, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer