AS 2021 906
Verordnung
über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2bis, 3quater und 3quinquies
Der Erwerbsausfall aufgrund einer Einreisequarantäne im Sinne von Artikel 9 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20212 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20203 sind anspruchsberechtigt, wenn es nicht möglich ist, sie nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung3 zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung3 ablehnen. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden. 3quinquies Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die besonders gefährdet sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Arbeit nicht von zuhause aus verrichten können. Für die Definition von besonders gefährdeten Personen gilt Artikel 27a Absätze 10–12 der Covid-19-Verordnung3 sinngemäss. Die besondere Gefährdung muss mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden.
2021-4046 AS 2021 906 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2021 906
Art. 3 Abs. 5 und 6
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quater entsteht der Anspruch, sobald eine Beschäftigung nach Artikel 27a Absätze 1–4 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20204 nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit im Sinne von Artikel 27a Absatz 6 der Covid-19-Verordnung3 abgelehnt wird. Der Anspruch endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der Aufhebung von Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3.
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3quinquies entsteht der Anspruch mit dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit und endet mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
Art. 5 Abs. 2ter, 2ter0 und 2quinquies
Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Absatz
oder 2ter, so werden ab dem1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen. 2quinquies In Abweichung von Absatz 2quater ist für die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 3quater das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend.
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG5 erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am 31. März 2023.
Art. 10a Besonderheiten des Rechtspflegeverfahrens
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG6 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Art. 10abis
Bisheriger Art. 10a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2021 906
Art. 11 Abs. 6–8
Aufgehoben
Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 8 bis zum 31. Dezember 2022.
Die Artikel 2 Absätze 3quater und 3quinquies, 3 Absätze5 und 6 sowie 5 Absatz 2quinquies gelten bis zum 31. März 2022.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2021 906