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AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

AS 2022 207 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 30. März 2022

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (AS 2020 4733),

Hebt auf: Verordnung über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen (SR 818.102.4),

Grunderlass von: Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen (SR 818.101.25)

AS 2022 207

AS 2022
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für
das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung
über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2
an Veranstaltungen

vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 818.101
  2. [2] SR 818.102

Art. 1 Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

  1. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars- CoV-2 an Veranstaltungen.

Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

  1. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;

  2. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;

SR 818.101.25

AS 2020 2553, 4733; 2021 144

AS 2021 411 2022-0669 AS 2022 207

c. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

  1. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;

  2. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;

  3. die Freischaltcodes.

Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 172.010
  2. [6] SR 172.010.442

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

AS 2020 2553, 4733; 2021 144

AS 2021 411

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20159 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [9] SR 818.101.1

Art. 93 Abs. 1 Bst. abis

Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»:

abis. Aufgehoben

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.10

Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 30. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).