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Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

818.101.25 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Apr. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/818-101-25/de/verordnung-uber-die-einstellung-des-proximity-tracing-systems-fur-das-coronavirus-sars-cov-2-und-des-systems-zur-benachrichtigung-uber-eine-mogliche-ansteckung-mit-dem-coronavirus-sars-cov-2-an-veranstaltungen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

Erlassen mit: AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen (AS 2022 207),

818.101.25

Verordnung
über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

vom 30. März 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom
28. September 20121 (EpG)
und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom
25. September 20202,

Footnotes

  1. [1] SR 818.101
  2. [2] SR 818.102

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

  1. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

Footnotes

  1. [3] AS 2020 2553,4733;2021 144
  2. [4] AS 2021 411

Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

  1. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;

  2. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;

  3. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

  1. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;

  2. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;

  3. die Freischaltcodes.

Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 172.010
  2. [6] SR 172.010.442

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

Footnotes

  1. [7] [AS 2020 2553,4733;2021 144]
  2. [8] [AS 2021 411]

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses

…9

Footnotes

  1. [9] Die Änderung kann unter AS 2022 207 konsultiert werden.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.

Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.10

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 839).