BBl 2006 7535
Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
Verordnung der Bundesversammlung Entwurf zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 1. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 20062, beschliesst:
I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz 4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte und, sofern sie auf dem Extranet nicht verfügbar sind, an die Fraktionssekretariate: ...
Art. 6a (neu) Extranet 1 Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist. 2 Zugriff auf die Kommissionsprotokolle im Extranet haben:
a. die Kommissionsmitglieder; b. die Mitglieder der Kommission des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission); c. die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit es sich um Kommissionsprotokolle zu Beratungsgegenständen gemäss Artikel 6 Absatz 4 handelt. 3 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Zugriffsberechtigungen im Bereich der Oberaufsicht. 4 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ausnahmsweise auf eine elektronische Bereitstellung im Extranet verzichten, wenn private oder
Parlamentsverwaltungsverordnung
öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Kommissionsmitglieder werden darüber informiert.
Art. 8 Unterlagen 1 Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, die elektronische Verfügbarkeit und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen. 2 Umfangreiche Unterlagen werden weiterhin sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt.
II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.