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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

BBl 2009 1497 · Bundesblatt

Vom 22. Dez. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2009-1497/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-ubereinkommens-uber-die-gerichtliche-zustandigkeit-und-die-anerkennung-und-vollstreckung-von-entscheidungen-in-zivil-und-handelssachen-lugano-ubereinkommen

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (AS 2010 5601)

Geschäft: Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens (09.021)

BBl 2009 8809

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen)

vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20092, beschliesst:

Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 30. Oktober 20073 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Anlässlich der Ratifizierung bringt er die Vorbehalte nach den Artikeln I und III des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen an und gibt er die in den Artikeln 3 Absatz 2, 4, 39 Absatz 1, 43 Absatz 2 und 44 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen ab.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, ein Zusatzprotokoll über die Anwendung von Artikel 23 des Übereinkommens in Unterhaltssachen abzuschliessen.

1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, AS 1991 2436)

Art. 3 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084

Art. 270 Abs. 1 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG5 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

Art. 309 Bst. b Ziff. 6 und 7 Die Berufung ist unzulässig: b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG6: 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG); 7 SR …; BBl 2009 1841 8 SR 281.1

Art. 340 Sichernde Massnahmen Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

2 Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 81 Abs. 310 3 Istein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.

Art. 271 Abs. 1 Einleitungssatz, Ziff. 4 und 6 sowie Abs. 3 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. 3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200712 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

Art. 272 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

9 SR 281.1 10 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR … (BBl 2009 21 131). 11 SR 291 12 SR …; BBl 2009 1841

Art. 274 Abs. 1 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.

Art. 27813 H. Einsprache 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert gegen den Arrestbefehl zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. 2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO14 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. 4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

Art. 279 Abs. 2, 3 und 5 2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen. 3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. 5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;

13 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 17; SR … (BBl 2009 21 131). 14 SR …; BBl 2009 21

2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 200715 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.

3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 198716 über das Internationale

Privatrecht

Art. 8a VIII. Streitge- 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dienossenschaft und Klagenhäufung sem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8b IX. Streitverkün- Für die Streitverkündung mit Klage ist das schweizerische Gericht des dungsklage Hauptprozesses zuständig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 8c X. Adhäsions- Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsklage weise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

Art. 9 Randtitel XI. Rechtshängigkeit

15 SR …; BBl 2009 1841 16 SR 291

Art. 1017 Randtitel XII. Vorsorgliche Massnahmen

Art. 1118 Randtitel XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung der Rechtshilfe

Art. 98 Abs. 2 2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 109 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 112 Randtitel I. Zuständigkeit 1. Wohnsitz und Niederlassung

Art. 113 2. Erfüllungsort Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

Art. 129 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 149 Abs. 2 Bst. a 2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt:

a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Erfüllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

17 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR … (BBl 2009 21 134). 18 In der Fassung der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Anhang 1 Ziff. 18; SR … (BBl 2009 21 134).

Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200919 Ablauf der Referendumsfrist: 1. April 2010

19 BBl 2009 8809