AS 1998 2696
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 28. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Juli 19981 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Art. 4a Verbot von Neuinvestitionen 1 Es ist verboten, Gelder oder andere Finanzanlagen, die zur Herstellung einer dau- erhaften wirtschaftlichen Verbindung mit der Republik Serbien dienen, zu transfe- rieren an: a. die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien oder deren Regie- rungen; b. eine sich in der Republik Serbien aufhaltende oder dort ansässige Person; c. eine nach dem Recht der Republik Serbien gegründete Unternehmung; d. eine juristische Person, die im Eigentum oder Mehrheitsbesitz einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c ist; e. eine Person, die im Namen einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c handelt.
2 Der Erwerb von Immobilien auf dem Gebiet der Republik Serbien ist ebenfalls
untersagt.
3 Als Gelder oder andere Finanzanlagen gelten:
a. Bargeld, liquide Mittel, Dividenden, Zinserträge oder andere Erträge aus Wert- papieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstigen Anlagewerten; b. Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Finanzanlagen, einschliesslich Ei- gentumsrechten, oder aus Verkäufen, sonstigen Veräusserungen oder Transaktionen betreffend solche Anlagen oder Rechte.
4 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist der Transfer zur Erfüllung von:
a. Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlos- sen wurden; und b. Handelsverträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen.
5 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft kann im Einzelfall den Transfer von Geldern
oder anderen Finanzanlagen gestatten, sofern sie ausschliesslich für Vorhaben zur
1 SR 946.207; AS 1998 1845
2696 1998-0122
Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1998
Unterstützung der Demokratisierung oder humanitärer Aktivitäten verwendet wer- den.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin