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AS 1998 2696

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Juli 19981 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Art. 4a Verbot von Neuinvestitionen 1 Es ist verboten, Gelder oder andere Finanzanlagen, die zur Herstellung einer dau- erhaften wirtschaftlichen Verbindung mit der Republik Serbien dienen, zu transfe- rieren an: a. die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien oder deren Regie- rungen; b. eine sich in der Republik Serbien aufhaltende oder dort ansässige Person; c. eine nach dem Recht der Republik Serbien gegründete Unternehmung; d. eine juristische Person, die im Eigentum oder Mehrheitsbesitz einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c ist; e. eine Person, die im Namen einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c handelt.

2 Der Erwerb von Immobilien auf dem Gebiet der Republik Serbien ist ebenfalls

untersagt.

3 Als Gelder oder andere Finanzanlagen gelten:

a. Bargeld, liquide Mittel, Dividenden, Zinserträge oder andere Erträge aus Wert- papieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstigen Anlagewerten; b. Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Finanzanlagen, einschliesslich Ei- gentumsrechten, oder aus Verkäufen, sonstigen Veräusserungen oder Transaktionen betreffend solche Anlagen oder Rechte.

4 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist der Transfer zur Erfüllung von:

a. Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlos- sen wurden; und b. Handelsverträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen.

5 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft kann im Einzelfall den Transfer von Geldern

oder anderen Finanzanlagen gestatten, sofern sie ausschliesslich für Vorhaben zur

1 SR 946.207; AS 1998 1845

2696 1998-0122

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1998

Unterstützung der Demokratisierung oder humanitärer Aktivitäten verwendet wer- den.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin