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AS 1998 3009

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19883,

Art. 8 Landwirtschaftliches Gewerbe; besondere Fälle Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es: a. seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buch- staben e und f des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19854 über die landwirt- schaftliche Pacht weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist; b. unabhängig von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig ist.

Art. 9 Abs. 1 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.

Art. 60 Abs. 1 Bst. c und f–h sowie Abs. 2 1 Die kantonale Bewilligungsbehörde gewährt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:

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Bäuerliches Bodenrecht. BG AS 1998

c. Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind; f. auf dem abzutrennenden Teil ein selbständiges und dauerndes Baurecht zugun- sten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll; g. die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann; oder h. eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werden soll. 2 Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn: a. die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern; b. keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandt- schaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine an- dere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und c. der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.

Art. 63 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 c. Aufgehoben 2 Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsver- fahren erworben wird.

Art. 64 Abs. 1 Bst. a und g 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Er- werber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn: a. der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten; g. ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.

Art. 68 Aufgehoben

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Bäuerliches Bodenrecht. BG AS 1998

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-

laufen.5

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

8497

5 BBl 1998 3570

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