AS 1999 1287
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe
vom 19. März 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt ge- ändert:
Art. 13 Abs. 1 und 3 Bst.c–e
1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in
Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.
3 Effektenhändler sind:
c. inländische Fondsleitungen von Anlagefonds; d. die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesell- schaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Ab- satz 2 bestehen; e. ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel.
Art. 14 Abs. 1 Bst. h
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
h. die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist.
Art. 17 Abs. 4
4 Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete Ab-
gabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.
1999-4139 1287
Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe AS 1999
Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten
1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische
Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten De- rivaten übernommen oder geliefert werden. 2 Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.
II
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Refe- rendum. 3 Er tritt am ersten Tag des seiner Verabschiedung folgenden Monates in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer ihn ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002.
Ständerat, 19. März 1999 Nationalrat, 19. März 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker