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AS 1999 1308

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Änderung vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 19982, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 218 Wechsel der zeitlichen Bemessung

1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n)

nach dem Wechsel gemäss Artikel 41 wird nach neuem Recht veranlagt.

2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren n–1 und n–2 oder in einem Ge-

schäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 38. Die Sozialabzüge nach Artikel 35 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodi- sche Vermögenserträge, Lotteriegewinne, sowie, in sinngemässer Anwendung von Artikel 206 Absatz 3, ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit.

4 Die im Durchschnitt der Jahre n–1 und n–2 angefallenen ausserordentlichen Auf-

wendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt: a. von den für die Steuerperiode n–1 / n–2 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steu- erpflichtigen Person revidiert; oder b. von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren einkommen.