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AS 1999 1321

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Änderung vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 12. September 19961 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 19972, beschliesst:

I Das Unfallversicherungsgesetz3 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 2 2 Hat der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, so werden in der Ver- sicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfal- les für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zu- stehen würden.

Art. 118 Abs. 4 4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19984 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem falkultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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