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AS 1999 151

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, verordnet:

Art. 1 Militärische Unterstützung Jegliche militärische Unterstützung für die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) ist verboten.

Art. 2 Rüstungsgüter Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militä- rischer Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärischer Ausrüstungsgüter und dazugehöriger Ersatzteile, sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.

Art. 3 Erdöl Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Erdöl und Erdölpro- dukten sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.

Art. 4 Andere Güter Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport der nachstehend genannten Güter durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Hoheitsgebiet aus an Personen oder Körperschaften in den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten Angolas sind verboten: a. Ausrüstungsgüter für den Bergbau oder für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bergbaus; b. Motorfahrzeuge oder motorisierte Wasserfahrzeuge, einschliesslich Ersatztei- len; c. Land- oder Wassertransportdienste.

Art. 5 Diamanten Die direkte oder indirekte Einfuhr von Diamanten aus Angola ohne Ursprungsbe- glaubigung der Regierung der Einheit und Nationalen Aussöhnung ist verboten.

SR 946.204

1998-0237 151

Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Art. 6 Guthaben

1 Gelder und andere Vermögenswerte der UNITA oder ihrer in Anhang 3 aufge-

führten hochrangigen Amtsträger und ihrer erwachsenen Familienmitglieder sind ge- sperrt.

2 Der Transfer und die direkte oder indirekte Zurverfügungstellung von Geldern

oder anderen Vermögenswerten an die UNITA oder an die in Anhang 3 aufgeführ- ten Personen sind verboten.

Art. 7 Luftverkehr

1 Luftfahrzeugen, die der UNITA gehören oder für deren Zwecke verwendet werden,

ist die Benutzung des schweizerischen Luftraums verboten.

2 Luftfahrzeugen, die von einem nicht in Anhang 1 genannten Ort im Hoheitsgebiet

Angolas aus gestartet sind oder dort landen sollen, ist der Start oder die Landung in der Schweiz beziehungsweise deren Überflug verboten.

Art. 8 Luftfahrzeuge und Dienstleistungen

1 Die Zurverfügungstellung oder die Lieferung von Luftfahrzeugen oder deren Be-

standteilen durch schweizerische Staatsangehörige oder von schweizerischem Ho- heitsgebiet aus an die UNITA oder an einen in Anhang 1 nicht erwähnten Einfuhrort in Angola ist verboten. 2 Ebenfalls verboten sind folgende Dienstleistungen für sämtliche Luftfahrzeuge der UNITA: a. technische Dienste und Wartungsarbeiten; b. die Ausstellung von Bescheinigungen betreffend die Lufttüchtigkeit; c. die Befriedigung neuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsverträgen; d. der Abschluss oder die Erneuerung von Direktversicherungen.

3 Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI), welche

Luftfahrzeuge von diesem Verbot betroffen sind.

Art. 9 Einreise in die Schweiz und Durchreise Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch schweizerisches Hoheitsge- biet ist den in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträgern der UNITA und ih- ren erwachsenen Familienmitgliedern verboten.

Art. 10 UNITA-Büros Die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung von UNITA-Büros in der Schweiz ist verboten.

Art. 11 Ausnahmen Das BAWI entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Kommunikation über Ausnahmebewilligungen aus medizinischen und humanitären Gründen betreffend die in den Artikeln 3, 4 und 6–9 verhängten Verbote.

Art. 12 Geltungsbereich der Artikel 2–4 und 8 Die Artikel 2–4 und 8 gelten nur insoweit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom

13. Dezember 19961, das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und deren

Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung oder gegen eine ge-

stützt darauf erlassene Verfügung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

5 Im Übrigen ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz3 anwendbar. Verstösse werden

unter Vorbehalt von Artikel 21 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes vom BAWI verfolgt und beurteilt.

6 Das BAWI kann namentlich Güter nach den Artikeln 2–5 und 8 sowie Transport-

mittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.

Art. 14 Normenkonflikt Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes4, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.

Art. 15 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.

2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich

um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie diesen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Ver- wendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Techno-

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

logien sowie über an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Per- sonen, wenn die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; und b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Bereitstellung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 16 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 15 Absatz 2 auch bekanntgeben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafba- ren Handlungen im eigenen Land benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verord- nung verwendet und nicht an Dritte weitergeleitet werden; d. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechts- hilfe beschafft worden sind; und e. Gegenrecht hält.

2 Das Rechtshilfegesetz7 bleibt vorbehalten.

Art. 17 Verwendung von Daten

1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser

Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern kon-

krete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. November 1998 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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7 SR 351.1

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Anhang 1 (Art. 2, 3, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Einfuhrorte auf angolanischem Gebiet

Flughäfen: Luanda und Katumbela (Provinz Benguela) Häfen: Luanda, Lobito (Provinz Benguela) und Namibe (Provinz Namibe) Andere Einfuhrorte: Malongo (Provinz Cabinda)

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Anhang 2 (Art. 4)

Gebiete Angolas, die nicht der Verwaltung des Staates unterstehen

Andulo Bailundo Mungo Nharea

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Anhang 3 (Art. 6 und 9)

Amtsträger der UNITA

Name Funktion

10. Tchacala Alcides Sekretär für Auswärtige Angele-

genheiten

23. Chissende Ezequias Almeida Brigadier

«Buffalo Bill»

38. Kalunda Afonso Figueiredo Pinto Oberst

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Name Funktion

71. Yembe Anatro Kufuna General

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Vertreter der UNITA im Ausland Deutschland Name Funktion

72. Mulato Joaquim Ernesto Vertreter

Portugal

Name Funktion

73. Wambembe Issac Vertreter

Grossbritannien

Name Funktion

74. Kandeya Amilcar José Mateus Vertreter * 21.08.54, Pass der

Elfenbeinküste mit Nr.: PSAE/505893

Vereinigte Staaten

Name Titel Bemerkungen

75. Muekalia Domingos Jardo Vertreter * 20.09.59, Mungo,

Angola; Pass der Elfenbeinküste mit Nr.: PSAE/67774 94

76. SANTA Jaime Azevedo Vila Vertreter bei * 06.01.62,

den Vereinten Reisedokument für Nationen Flüchtlinge (USA) mit Nr.: A72191727

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Massnahmen gegenüber der UNITA AS 1999

Erwachsene Familienmitglieder der UNITA

Portugal

Name Bemerkungen

77. Sapalalo Anabela Schwester von General Altino

Sapalalo * 1970

78. Sapalalo Anatilde Schwester von General Altino

Sapalalo * 1958

79. Sapalalo Alice Schwester von General Altino

Sapalalo * 1965

Grossbritannien

Name Bemerkungen

80. Chingufo Kandeya Candida Ester Frau von Amilcar José Mateus

Kandeya * 13.10.60

10110

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