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AS 1999 196

Verordnung über den Ansatz der Biersteuer

Verordnung über den Ansatz der Biersteuer

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer II des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 19671 über die Anpassung der Biersteuer und auf Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 19342 über die eidge- nössische Getränkesteuer, verordnet:

Art. 1 Ansatz der Biersteuer Der Ansatz der Biersteuer auf im Inland hergestelltem sowie auf eingeführtem Bier beträgt 23,79 Rappen je Liter.

Art. 2 Kompetenzdelegation Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Ansatz der Biersteuer bei Ände- rung des gesetzlichen Steuersatzes bei der Mehrwertsteuer sowie regelmässig bei Änderung des durchschnittlichen Engrospreises sämtlicher Biere aller Brauereien an.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Mai 19953 über den Einbau der Zollzuschläge auf Brau- rohstoffen und Bier in die Biersteuer wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10060

SR 641.413