AS 1999 415
Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes
Verordnung über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über Massnahmen bei Obst)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschafts- gesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt:
Beiträge an die Marktentlastungsmassnahmen bei Kirschen und Zwetschgen
Art. 1 Beiträge an Inlandmassnahmen
1 Der Bund kann Beiträge ausrichten an Marktentlastungsmassnahmen bei Tafelkir-
schen und Tafelzwetschgen, namentlich für Lieferungen ins Berggebiet.
2 Die vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) durch Verfügung gewährten
Beiträge bemessen sich nach dem Aufwand für Gebinde-, Transport- und Abwick- lungskosten.
Art. 2 Beiträge an den Export 1 Der Bund kann Beiträge leisten an den Export von Tafelkirschen und verarbeiteten schwarzen Konservenkirschen. 2 Exportbeiträge für Tafelkirschen werden nur dann ausgerichtet, wenn die Vollver- sorgung des Inlandmarktes gewährleistet ist.
3 Exportbeiträge für verarbeitete schwarze Konservenkirschen werden nur ausge-
richtet, wenn die anfallende Konservenkirschenernte übernommen wird. Diese Bei- träge werden entsprechend der von den Betrieben ausgewiesenen Inlandübernahme ausgerichtet.
4 Die vom Bundesamt durch Verfügung gewährten Exportbeiträge werden einheit-
lich festgesetzt und richten sich nach der Differenz zwischen dem inländischen und ausländischen Preis.
SR 916.131.11 1 SR 910.1; AS 1998 3033
1998-0184 415
Verordnung über Massnahmen bei Obst AS 1999
Art. 3 Übernahmepreise Beiträge werden nur gewährt, wenn bei den entsprechenden Produkten die von den Direktbeteiligten festgesetzten Produzentenpreise bezahlt werden.
2. Abschnitt: Beiträge an die Verwertung von Äpfeln und Birnen
Art. 4 Beiträge an die Lagerung der Marktreserve 1 Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lage- rung der Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die
Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 50 Prozent der Normalversorgung.
3 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittli-
chen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre.
Art. 5 Beiträge an Apfel- und Birnenprodukte aus Übermengen 1 Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat, soweit das Konzentrat aus Übermen- gen von Mostäpfeln und Mostbirnen hergestellt worden ist.
2 Als Übermenge gilt die Verarbeitungsmenge, welche die Normalversorgung und
die Marktreserve übersteigt. 3 Der Bund kann Beiträge ausrichten an den Export von anderen als in Absatz 1 er- wähnten Apfel- und Birnenprodukten.
4 Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Art. 6 Berechnung der Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten
1 Die Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten von Apfel- und Birnensaftkon-
zentrat werden berechnet auf Grund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichts- punkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Bir- nensaftkonzentrat.
2 Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.
Art. 7 Berechnung der Beiträge an den Export 1 Die Beiträge an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden festgelegt auf Grund: a. einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat; b. betriebsbezogener, effektiv bezahlter Produzentenpreise für Mostäpfel und Mostbirnen; es werden aber höchstens die von den zuständigen Branchen- gremien festgelegten Richtpreise berücksichtigt; und
Verordnung über Massnahmen bei Obst AS 1999
c. der Differenz zwischen dem Einstandspreis von Apfel- oder Birnensaftkonzen- trat und dem erzielten ausländischen Preis.
2 Das Bundesamt legt die Beiträge an den Export von Produkten nach Artikel 5 Ab-
satz 3 fest und gewährt diese durch Verfügung. Diese Beiträge dürfen höchstens den Beiträgen an den Export für Apfel- oder Birnensaftkonzentrat entsprechen.
Art. 8 Beitragsberechtigte Betriebe
1 Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten erhalten gewerbliche Mostereien.
2 Beiträge an den Export erhalten gewerbliche Mostereien sowie Handelsfirmen.
3. Abschnitt: Buchführungs- und Berichtspflicht
Art. 9 Gewerbliche Mostereien, die Beiträge beanspruchen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst so- wie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Handelsfirmen, die Ex- portbeiträge beanspruchen.
4. Abschnitt: Qualitätsanforderungen und statistische Erhebungen
Art. 10 Qualitätsanforderungen Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte bei Marktentlastungs- und Ver- wertungsmassnahmen minimale Qualitätsvorschriften vorschreiben. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnor- men.
Art. 11 Statistische Erhebungen Das Bundesamt leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebun- gen des Bundes.
5. Abschnitt: Organisationen
Art. 12 Beizug
1 Das Bundesamt zieht Organisationen für die Durchführung der Marktentlastungs-
und Verwertungsmassnahmen bei.
2 Die beigezogenen Organisationen müssen Gewähr dafür bieten, dass sie:
2 SR 431.012.1
Verordnung über Massnahmen bei Obst AS 1999
a. die ihr übertragenen Aufgaben korrekt durchführen; b. bei der Ausrichtung von Beiträgen Mitglieder und Nichtmitglieder gleich be- handeln; c. den rechtmässigen Einsatz der Beiträge effizient überwachen.
Art. 13 Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen sowie auf Grund der aktuellen Markt- und Versorgungslage über die Durchführung und die Dauer der Massnahmen. Es legt die Einzelheiten der Durchführung fest.
Art. 14 Mitwirkung von Firmen Für den Vollzug der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen kann das Bundesamt nebst den beauftragten Organisationen auch Firmen beiziehen.
Art. 15 Datenerhebung und Anhörung
1 Das Bundesamt erhebt die für die Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen
erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.
2 Vor Entscheiden über die Gewährung von Beiträgen an den Export von Apfel- und
Birnensaftkonzentraten hört das Bundesamt die beigezogene Organisation an.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Beiträge an Massnahmen im Obstbau werden bis zum 31. Dezember 2000 nach
Artikel 1 Buchstaben d–f der Verordnung vom 15. Januar 19973 über die Förderung des Obstbaues ausgerichtet.
2 Das Bundesamt kann bis zum 31. Dezember 2003 jährlich höchstens eine Summe
von 40 000 Franken an Organisationen ausrichten, welche die bäuerliche Obstver- wertung fördern.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
3 AS 1997 445
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