AS 1999 917
Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung
Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung
vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 19, 20, 22bis, 27sexies, 31quinquies Absatz 5, 34quater, 34sexies, 34novies, 41ter Absatz 5 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 19971 beschliesst:
Art. 1 Gegenstand der Volkszählung Im gesamten Gebiet der Schweiz werden alle zehn Jahre Daten über die Struktur von Bevölkerung, Haushalten, Wohnungen, Gebäuden, Arbeitsstätten sowie über die Pendlermobilität ermittelt.
Art. 2 Zeitpunkt Die nächste Strukturerhebung findet im Jahre 2000 statt. Der Bundesrat bestimmt den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Erhebung sowie die Zeitpunkte der späte- ren Erhebungen.
Art. 3 Erhebungsprogramm und Methode
1 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Erhebungsprogramm
fest und regelt Methode und Durchführung.
2 Er fördert die Harmonisierung und den Einsatz von Registern zur Vereinfachung
der Erhebung und Entlastung der Befragten.
Art. 4 Verwendung der Daten
1 Die Daten aus der Strukturerhebung dürfen nur für nichtpersonenbezogene Zwecke
verwendet werden.
2 Bestimmte Daten dürfen zur Nachführung und Korrektur von kommunalen und
kantonalen Einwohnerregistern sowie zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt diese Daten.
3 Für den Aufbau und die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Woh-
nungsregisters zieht der Bund bestehende Register bei. Daten in öffentlich zugäng- lichen Registern sind den mit der Strukturerhebung betrauten Behörden unentgelt- lich zur Verfügung zu stellen.
4 Informationen, die sich aus der Nachführung und der Korrektur der Einwohnerre-
gister sowie aus dem Aufbau des Gebäude- und Wohnungsregisters ergeben, dürfen
SR 431.112
1 BBl 1997 III 1225
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Eidgenössische Volkszählung. BG AS 1999
nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffe- nen Personen verwendet werden.
Art. 5 Sicherstellung des Datenschutzes und Amtsgeheimnis
1 Sobald die Daten der Strukturerhebung bereinigt sind, werden sie anonymisiert
und die Personenbezeichnungen vernichtet.
2 Nachführung und Korrektur kommunaler und kantonaler Einwohnerregister müs-
sen sechs Monate nach Abschluss der Datenerhebung beendet sein. Der Aufbau des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters ist gleichzeitig mit der Datenbe- reinigung abgeschlossen. 3 Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffe- nen Personen nicht bestimmbar sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere
über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapie- re nach der Datenerfassung. 5 Der Bundesrat und die Kantone bestimmen für ihren Bereich eine Amtsstelle, wel- che für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.
6 Wer mit der Strukturerhebung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis
(Art. 320 StGB2).
Art. 6 Auskunftspflicht und Aufwandgebühren 1 Auskunftspflichtig sind natürliche Personen für sich und für Personen, die von ih- nen gesetzlich vertreten werden, Hauseigentümer und ihre Vertreter sowie die vom Bundesrat bezeichneten Personen in Kollektivhaushalten.
2 Wer die Fragen unvollständig oder falsch beantwortet oder die Erhebungspapiere
oder andere Unterlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht zurückgibt, muss der zu- ständigen Behörde für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr bezahlen. Der Bun- desrat legt den Stundenansatz fest. Die Gebühr darf 1000 Franken nicht übersteigen.
3 Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Personen, die nicht in der Lage sind,
die Fragen zu beantworten, die Erhebungspapiere zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
4 Das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 7 Kosten
1 Der Bund trägt die Kosten für:
a. die allgemeinen Anordnungen der Strukturerhebung; b. die Erfassung und Auswertung der Daten; c. die Ermittlung der Gebäudekoordinaten.
2 Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der Erhe-
bung in ihrem Gebiet.
2 SR 311.0
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3 Der Bund gewährt den Kantonen zur Förderung der Harmonisierung und Koor-
dination von Einwohner-, Gebäude- und Wohnungsregistern einen finanziellen Bei- trag.
Art. 8 Ergänzendes Recht Es gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 3. Februar 18604 über die eidgenössische Volkszählung wird aufgehoben.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenös- sisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register haben der Bund für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie jeder Kanton für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf diejenigen Daten, die sein Gebiet be- treffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestim- mungen über den Datenschutz.
Art. 11 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 26. Juni 1998 Nationalrat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
3 SR 431.01 4 BS 4 283; AS 1988 1910, 1993 2080 5 SR 431.01
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. März 1999 in Kraft gesetzt.
13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
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6 BBl 1998 3476
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