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AS 2000 1127

Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

vom 6. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR) auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19812 und die Artikel 27, 128 und 142 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 3, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für Strafsachen (Sistema Informatico per il Servizio Inquirente, SISI).

Art. 2 Aufgaben des Informationssystems Mit dem Informationssystem sollen: a. Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie in den übrigen Bereichen, in denen die EZV Strafverfolgungsbehörde ist, einer Widerhandlung verdäch- tigt sind oder wegen einer solchen verfolgt oder beurteilt worden sind; b. Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die von einem Amts- oder Rechtshilfeersuchen betroffen sind; c. der Vollzug der Strafen und Massnahmen unterstützt werden; d. Verdachtsmeldungen den Zolldienststellen (Zollamt, Grenzwachtposten) zu- gänglich gemacht werden betreffend Personen, Waren und Fahrzeuge im Zusammenhang mit Widerhandlungen, für welche die EZV Strafverfol- gungsbehörde ist; und e. Zollkontrollen an der Grenze anhand statistischer Auswertungen zielgerich- tet ausgestaltet werden.

SR 313.041

2000-0397 1127

Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen AS 2000

Art. 3 Inhalt des Informationssystems

1 Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

a. Personalien von natürlichen Personen (Name, Vorname[n], Adresse, Wohn- ort, Staat, Ledigname, Aliasname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Name und Vorname[n] des Vaters und der Mutter, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail- Adresse, Bankverbindung); b. Personalien von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Name, Firma, Rechtsform, Adresse, Sitz, Staat, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bank- verbindung); c. Adressen allfälliger Verteidigerinnen oder Verteidiger oder Zustelldomizil in der Schweiz; d. Angaben über die Verdächtigung, die Beschuldigung oder die Bestrafung; e. Dossier-Nummern; f. Art der Widerhandlungen, die anwendbaren Straftatbestände, Abfertigungs- verfahren, Verkehrsarten, Ort, Datum und Zeit von Begehungen, Verstecke, verwendete Verkehrsmittel sowie Herkunfts- oder Ursprungsland oder Be- stimmungsort der Waren; g. Angaben zu beschlagnahmten Gegenständen; h. Untersuchungsjournal über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens; i. die beteiligten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter; j. Datum und Art der Entscheide sowie Eintritt ihrer Rechtskraft; k. Fristenkontrollen; l. bei Amts- und Rechtshilfe: Angaben nach den Buchstaben a–c, e, g–k sowie Angaben über ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens und Art der Massnahmen; m. Angaben über die Erhebung und den Vollzug von Abgaben, Kosten, Bussen und von entsprechenden Sicherheitsleistungen.

2 Die Dossier-Nummern geben Auskunft über die Geschäftsart (Fahndung, Untersu-

chung, Amtshilfe, Rechtshilfe), die Dienststelle, die das Dossier eröffnet hat, und enthalten die fortlaufende Nummer und den Jahrgang des Geschäftes.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 4 Grundsatz Die im Informationssystem gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Ver- wendungszwecks (Art. 2) bearbeitet werden.

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Art. 5 Bearbeitung durch die Zolldienststelle

1 Die Angehörigen einer Zolldienststelle (Zollamt, Grenzwachtposten) können:

a. die Daten eines Dossiers, welches durch diese Zolldienststelle eröffnet wor- den ist, solange bearbeiten, als die Zolldienststelle hiefür zuständig ist; b. die Daten eines solchen Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständig- keit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine andere Behörde übergegangen ist; c. im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f abfragen; und d. Verdachtsmeldungen nach Artikel 2 Buchstabe d abfragen.

2 Die Angehörigen einer Zolldienststelle können Daten aus Strafverfahren nach

Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3: a. höchstens während zwei Jahren seit der letzten Eintragung abfragen, wenn das Strafverfahren mit der Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken en- dete; b. höchstens während fünf Jahren seit der letzten Eintragung abfragen, wenn die Strafe darüber liegt.

Art. 6 Bearbeitung durch den Untersuchungsdienst eines Zollkeises: Die Angehörigen des Untersuchungsdienstes eines Zollkreises können a. die Daten eines Dossiers, welches durch den Untersuchungsdienst oder die Zolldienststellen dieses Zollkreises eröffnet worden ist, solange bearbeiten, als der Untersuchungsdienst dieses Zollkreises hiefür zuständig ist; b. die Daten eines Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine andere Behörde übergegangen ist; c. im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämt- liche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahmen derjenigen nach den Buchstaben g und k, abfragen; und d. Verdachtsmeldungen nach Artikel 2 Buchstabe d bearbeiten.

Art. 7 Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV

1 Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien sämtli-

che Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und l bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der Eidgenössischen Oberzolldirek-

tion (OZD) können alle Daten des Informationssystems bearbeiten.

Art. 8 Abrufverfahren

1 Der Zugriff auf die Daten des Informationssystems erfolgt im Abrufverfahren

(online).

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2 Die Daten dürfen nur von den Angehörigen der EZV und nur im Rahmen ihrer

Zuständigkeit nach den Artikeln 5–7 bearbeitet werden.

Art. 9 Datenbekanntgabe an andere Behörden

1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem an andere Behör-

den in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorge- sehen ist. Die OZD entscheidet über die Datenbekanntgabe.

2 Daten aus dem Informationssystem dürfen im Rahmen internationaler Verein-

barungen an ausländische und internationale Behörden bekannt gegeben werden. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.

Art. 10 Berichtigung der Daten Unrichtige Daten und Daten, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung ent- sprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Art. 11 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichti-

gungs-, und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR. 2 Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.

3 Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.

Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten 1 Daten aus Strafverfahren, die mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Fran- ken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden wäh- rend fünf Jahren seit der letzten Eintragung aufbewahrt.

2 Verdachtsmeldungen sowie Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung en-

deten, werden höchstens während eines Jahres seit der letzten Eintragung aufbe- wahrt.

3 Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jah-

ren seit der letzten Eintragung aufbewahrt.

4 Bei besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann

die Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1–3 um die jeweils gleiche Dauer ver- längert werden.

4 SR 235.1 5 SR 172.021

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5 Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewah-

rungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.

Art. 13 Archivierung der Daten Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem ans Bundesarchiv richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 6 und seiner Ausführungsvorschriften.

Art. 14 Organisation

1 Das Informationssystem steht unter der Veranwortung der OZD. Für den Betrieb

ist im Auftrag der EZV das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) veranwortlich.

2 Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Eine Ver-

netzung mit anderen Informationssystemen ist nicht zulässig.

3 Die Daten des Informationssystems werden zentral gespeichert.

Art. 15 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver- ordnung vom 14. Juni 1993 7 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Be- stimmungen der Verordnung vom 10. Juni 19918 über den Schutz der Informatik- systeme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.

2 Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes

Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wie- der hergestellt werden können.

3 Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in

chiffrierter Form erfolgen. 4 Die OZD legt den Zugriff auf das Informationssystem für jede Benutzerin und je- den Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern so fest, dass eine Person nur im Umfang ihrer Zuständigkeit das Informationssystem benützen kann. 5 Die OZD erlässt Vorschriften über entsprechende organisatorische und technische Massnahmen und sorgt für eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

Art. 16 Statistik 1 Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und in- terne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind nach Gebrauch zu vernichten. 2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen enthalten.

6 SR 152.1 7 SR 235.11 8 SR 172.010.59

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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

1 Bereits bestehende Datensammlungen, die der Verfolgung und Beurteilung von

Straffällen durch die EZV gedient haben, bleiben als Geschäftskontrolle oder Register bestehen. Es erfolgen keine neuen Einträge in diese Datensammlungen.

2 Die Artikel 10–13 sind auch auf diese Datensammlungen anwendbar.

3 Die EZV nimmt anfänglich den Betrieb des Informationssystems selbst wahr. Der

Betrieb geht im Rahmen der Umsetzung der Informatik-Reorganisation NOVE-IT im Eidgenössischen Finanzdepartement auf das BIT über.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

6. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10874 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz