AS 2000 2120
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Änderung vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2
Art. 2a Rohdiamanten 1 Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone sind verboten.
2 Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung
von Sierra Leone beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.
3 Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zol-
lorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft abgeklärt ist.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
2 Sie gilt bis zum 28. Februar 2002.
II
Diese Änderung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 946.209; AS 2000 1118 2 Diese Bestimmung entspricht Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
2120 2000-1823