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AS 2000 2206

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 87 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 1, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832

die Lärmsanierung der Eisenbahnen.

2 Der Lärmschutz soll erreicht werden durch:

a. technische Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schienenfahr- zeugen; b. bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen; c. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

Art. 2 Prioritäten

1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch technische Massnahmen an Schienen-

fahrzeugen erreicht werden.

2 Soweit technische Massnahmen nicht ausreichen, sind bauliche Massnahmen an

bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen.

3 Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sollen netzweit mindestens zwei Drittel

der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm schützen. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.

Art. 3 Fristen Die technischen Massnahmen an Schienenfahrzeugen müssen bis zum 31. Dezember 2009, die baulichen Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen und

SR 742.144

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Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG AS 2000

die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt sein.

1. Abschnitt: Technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen

Art. 4 Emissionsbegrenzungen

1 Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen

soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest.

Er berücksichtigt die technische Entwicklung.

Art. 5 Beiträge

1 Der Bund stellt den anspruchsberechtigten Fahrzeugeigentümerinnen die Mittel à

fonds perdu zur Verfügung, die zur Deckung der anrechenbaren Kosten der techni- schen Massnahmen bei in Betrieb stehenden Schienenfahrzeugen erforderlich sind. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.

2 Schienenfahrzeuge, die den neuen Standards der Lärmsanierung entsprechen, wer-

den bei der Bemessung des Deckungsbeitrages bevorzugt behandelt.

3 Für Fahrzeuge, die vor 2010 oder weniger als zehn Jahre nach der Sanierung aus

dem Betrieb genommen werden, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

2. Abschnitt:

Bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen

Art. 6 Emissionsplan

31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisen-

bahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.

2 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere:

a. die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu die- sem Zeitpunkt zu erwarten sind; b. die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.

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Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG AS 2000

Art. 7 Umfang der Massnahmen

1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauliche Massnahmen so weit

anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

2 Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden

bei der Sanierung berücksichtigt.

3 Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn:

a. die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde; b. überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschafts- schutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entge- genstehen.

5 Die baulichen Massnahmen sind prioritär auf die Huckepack-Korridore zu kon-

zentrieren.

Art. 8 Kosten Der Bund trägt die Kosten der baulichen Massnahmen. Er stellt die benötigten Mit- tel à fonds perdu zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge können pauschal aus- gerichtet werden.

Art. 9 Rückerstattung Kosten für bauliche Massnahmen, die anspruchsberechtigte Grundeigentümer seit 1985 getroffen haben, sind im Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Sanierung zu- rückzuerstatten.

3. Abschnitt: Schallschutzmassnahmen an Gebäuden

Art. 10 Massnahmen und Kosten

1 Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichte-

rungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von be- stehenden Gebäuden die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfü- gung.

2 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Ei-

gentümern der bestehenden Gebäude, welche die Fenster von Räumen mit lärm- empfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.

3 Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.

4 Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechts- kräftig war.

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3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Personal 1 Der Bundesrat kann die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Stellen beim Bundesamt für Verkehr und beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ausserhalb der Personalplafonierung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes schaffen.

2 Die Kosten für das Personal werden dem Verpflichtungskredit angelastet.

Art. 13 Verfahren und Zuständigkeit

2 Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnah-

men an Gebäuden.

Art. 14 Übergangsbestimmung Lärmsanierungsprojekte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, werden nach diesem Gesetz beurteilt.

Art. 15 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Ständerat, 24. März 2000 Nationalrat, 24. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

3 SR 611.010 4 SR 742.101

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.5

29. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2000 2236

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