AS 2000 2232
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64 bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 9 Abs. 2
2 Die Organisationen dürfen von den Produzentinnen und Produzenten keine obli-
gatorischen Beiträge für die Finanzierung ihrer Verwaltung erheben. Falls eine Or- ganisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemass- nahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erhebt, kann der Bundesrat die Verpflich- tung, Beiträge zu leisten, auf die Gesamtheit der von einem Produkt oder einer Pro- duktegruppe betroffenen Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler aus- dehnen. Produkte aus der Direktvermarktung dürfen den Massnahmen und Vor- schriften der Organisationen nach Artikel 8 nicht unterstellt werden.
Art. 55 Abs. 3
3 Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der
Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinnge- mäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktent- lastungsmassnahmen beteiligen.
Art. 187 Abs. 12
12 Die Summe der Bundesbeiträge für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch
(Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach In-