AS 2000 2924
Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. November 19811 zum Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz wird wie folgt geändert:
Titel Beifügen der Abkürzung «VWEG»
Art. 9 Abs. 3 und 4
3 Die Forschungsprogramme sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-
ment (Departement) zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2
2 Über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungsaufträgen befindet das
Bundesamt.
Art. 27b Belegung der Wohnungen
1 Die Zusatzverbilligung I wird für Wohnungen gewährt, die höchstens zwei Zim-
mer mehr als Bewohner aufweisen.
2 Die Zusatzverbilligung II wird für Wohnungen gewährt, die höchstens ein Zimmer
mehr als Bewohner aufweisen. Bei Haushalten mit einem minderjährigen Kind darf die Wohnung höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohner aufweisen.
3 Bei Wohnungen, die höchstens drei Zimmer aufweisen, bestehen keine Belegungs-
vorschriften.
Art. 28 Abs. 3 bis 3bis Das steuerbare Einkommen von in gleichem Haushalt lebenden Personen in Ausbildung bis 25 Jahre wird nicht angerechnet.
1 SR 843.1
2924 2000-2103
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz. V AS 2000
Art. 37 Abs. 1
1 Die direkte Bundeshilfe wird nur volljährigen Personen mit schweizerischem
Bürgerrecht, mit dem Bürgerrecht eines Staates der Europäischen Union oder mit Niederlassungsbewilligung gewährt.
II
1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Artikel 37 Absatz 1 tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen vom
21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei- zügigkeit.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11207 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR ...; AS ... (BBl 1999 7027)
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