AS 2000 416
Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung
Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom vom 11. August 1999 1, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2
Ingress ... gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung3, ...
Art. 72 Bst. d Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: d. letzter kantonaler Instanzen.
Art. 73 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 1
1 Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde
an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vor- sieht.
3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 177 Absatz 3 und 187 Absatz 1 Buchstabe d der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
416 1999-4931
Prozessuale Anpassungen an die neue BV. BG AS 2000
2. Bundesrechtspflegegesetz4
Ingress ... gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung5, ...
Art. 87 Beschwerden ge- 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die gen Vor- und Zwi- schenentscheide Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Be- schwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr ange- fochten werden.
2 Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken können.
3 Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder
wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.
Art. 100 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:
d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes:
5. Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehöri-
gen der Armee.
Art. 102 Bst. c Aufgehoben
Art. 154 c. Ausnahmen für Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen aus- staatsrechtliche Streitigkeiten nahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abge- sehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.
4 SR 173.110 5 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,
187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (AS 1999 2556).
Prozessuale Anpassungen an die neue BV. BG AS 2000
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird auf den 1. März 2000 in Kraft gesetzt.
16. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz