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Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 19971, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Mit diesem Gesetz sollen die CO2-Emissionen vermindert werden, die auf die ener- getische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind. Das Gesetz soll auch zur Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien beitragen.
Art. 2 Reduktionsziel 1 Die CO2-Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Energieträger sind bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990 gesamthaft um 10 Prozent zu vermindern. Mass- gebend für die Erreichung dieses Ziels ist der Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012.
2 Die Emissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe sind gesamt-
haft um 15 Prozent und die Emissionen aus fossilen Treibstoffen (ohne Flugtreib- stoffe für internationale Flüge) sind gesamthaft um 8 Prozent zu vermindern. 3 Der Bundesrat setzt sich für eine Begrenzung der Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge ein und regelt sie im Rahmen internationaler Abkommen.
4 DieGesamtmenge der Emissionen berechnet sich nach Massgabe der in der
Schweiz für die energetische Nutzung in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger. 5 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen Ziele für ein- zelne Bereiche der Volkswirtschaft festlegen.
6 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Re-
duktionszielen für die Zeit nach dem Jahr 2010. Dazu hört er vorgängig die interes- sierten Kreise an.
SR 641.71
1 BBl 1997 III 410
1999-5362 979
Reduktion der CO2-Emissionen. BG AS 2000
7 Verminderungen der Emissionen, die im Ausland erzielt und von der Schweiz oder
von in der Schweiz ansässigen Unternehmen finanziert wurden, kann der Bundesrat bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichti- gen. Er regelt die Anforderungen und berücksichtigt dabei international anerkannte Kriterien.
Art. 3 Mittel
1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch energie-, verkehrs-, umwelt- und
finanzpolitische sowie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden.
2 Kann das Reduktionsziel durch diese Massnahmen allein nicht erreicht werden,
erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf fossilen Energieträgern (CO2-Abgabe).
3 Bestimmte Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen können sich von der
CO2-Abgabe befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu einer Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten (Art. 9).
Art. 4 Freiwillige Massnahmen
1 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen
sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die Emissionen zu begrenzen.
2 DerBundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der
Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.
Art. 5 Evaluation
1 Der Bundesrat beurteilt regelmässig die Wirkung der getroffenen und geplanten
Massnahmen im Hinblick auf die Verminderung der CO2-Emissionen. Er berück- sichtigt insbesondere die Entwicklung der wichtigsten Rahmenbedingungen wie Be- völkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.
2 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.
2. Abschnitt: CO2-Abgabe
Art. 6 Einführung der Abgabe
1 Ist absehbar, dass das Reduktionsziel mit den Massnahmen nach Artikel 3 Ab-
satz 1 allein nicht erreicht wird, führt der Bundesrat die CO 2-Abgabe ein.
2 Er berücksichtigt dabei insbesondere:
a. die Wirkung weiterer Energieabgaben; b. die getroffenen Massnahmen anderer Staaten; c. die Preise der Brenn- und Treibstoffe in den Nachbarstaaten; d. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und einzelner Branchen.
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3 Der Bundesrat kann die Abgabe frühestens im Jahr 2004 einführen.
4 Er kann die Abgabe stufenweise einführen. Er legt den Zeitplan für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
Art. 7 Abgabeobjekt und Abgabesatz
1 Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung oder Gewinnung und die Einfuhr von
Kohle sowie von fossilen Brenn- und Treibstoffen nach Artikel 2 des Mineralölsteu- ergesetzes vom 21. Juni 19962, soweit diese zur energetischen Nutzung in Verkehr gebracht werden.
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 höchstens 210 Franken.
3 DerBundesrat kann die Abgabesätze für fossile Brenn- und Treibstoffe nach
Massgabe der Erfüllung der Reduktionsziele unterschiedlich festlegen. Er kann die CO2-Abgabe auch nur auf Brennstoffen oder nur auf Treibstoffen erheben.
4 Die Abgabesätze unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
Art. 8 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 19253 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mine- ralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 4 steuerpflichtigen Personen.
Art. 9 Abgabebefreiung
1 Wer grosse Mengen von fossilem Brenn- oder Treibstoff verbraucht oder wer
durch die Einführung der CO2-Abgabe in seiner internationalen Wettbewerbsfähig- keit beeinträchtigt würde, wird von der Abgabe befreit, wenn er sich dem Bund ge- genüber verpflichtet, die CO2-Emissionen zu begrenzen.
2 Zur Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten können sich:
a. grosse Unternehmen; b. mehrere Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen gemeinsam; c. energieintensive Unternehmen, wenn ihre Belastung durch die CO2-Abgabe mehr als 1 Prozent ihres Bruttoproduktionswertes beträgt.
3 Die Verpflichtung umfasst mindestens:
a. eine CO2-Begrenzung bis zum Jahr 2010; b. die Erstellung eines Massnahmenplanes;
2 SR 641.61 3 SR 631.0 4 SR 641.61
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c. die Überprüfung der Wirkung der Massnahmen; d. die regelmässige Berichterstattung.
4 Der Umfang der Begrenzung der Emissionen bei einer Verpflichtung orientiert
sich: a. an den Zielen nach Artikel 2; b. an den bereits realisierten Reduktionsmassnahmen; c. an den Kosten von Reduktionsmassnahmen; d. an der Position der Unternehmen im internationalen Wettbewerb; e. an der zu erwartenden Wachstumsrate der Produktion.
5 Sind die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben, so wird die Abgabe
zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie ge- messen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
6 Wer die gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, hat
die Abgabe, von der er befreit wurde, einschliesslich Zinsen nachzuzahlen. Diese Nachzahlungspflicht verjährt fünf Jahre nach Festlegung der Abgabepflicht. Im weiteren kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherstellung verlangen.
Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
1 Als Abgabeertrag gelten die gesamten Einnahmen aus der CO2-Abgabe ein-
schliesslich Zinsen nach Abzug aller Vollzugskosten.
2 Der Abgabeertrag von Bevölkerung und Wirtschaft wird nach Massgabe der von
ihnen entrichteten Abgaben aufgeteilt.
3 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen ver-
teilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. 4 Der Anteil der Wirtschaft wird an die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entspre- chend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen (Art. 5 AHVG5) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.
5 Wer nach Artikel 9 von der CO2-Abgabe befreit ist, erhält keine Rückerstattung
nach Absatz 4.
Art. 11 Verfahren
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und die Rückerstattung der
Abgabe auf Kohle. Bei der Ein- und Ausfuhr gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.
5 SR 831.10
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2 Für die Erhebung und die Rückerstattung der Abgabe auf den übrigen fossilen
Energieträgern gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzge- bung.
3 Der Bundesrat kann im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabebefreiung
Vollzugsaufgaben auf geeignete Organisationen übertragen. 4 Der Rechtsmittelweg richtet sich nach Artikel 34 ff. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 6.
3. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Abgabenhinterziehung
1 Wer vorsätzlich sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil
verschafft, namentlich die CO2-Abgabe hinterzieht oder eine unrechtmässige Be- freiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer durch fahrlässiges Verhalten für sich oder einen anderen einen unrechtmässi- gen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 13 Abgabegefährdung 1 Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- lässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt, vorlegt oder seiner Aus- kunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abga- ben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; oder d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder un- richtig deklariert. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
6 SR 641.61
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Art. 14 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz
1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März
19747 verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 1 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
Art. 15 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beizie-
hen.
3 Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verord-
nung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 16 Übergangsbestimmung Der Abgabe unterliegen alle fossilen Energieträger, für welche die Mineralölsteuer- forderung oder die Zollzahlungspflicht nach Inkraftsetzung der CO2-Abgabe ent- steht.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
7 SR 313.0
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzt.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 BBl 1999 8713
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