AS 2001 1686
Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia
Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia
vom 27. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art,
einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Liberia sind verboten. 2 Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für huma- nitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Ver- einten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann das Staatssekreta- riat für Wirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen bewilligen.
3 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe
oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unter- halt oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 an Liberia sind verboten.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom
13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Rohdiamanten Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten, die, unabhängig von deren Ursprung, direkt oder indirekt aus Liberia stammen, sind verboten.
Art. 3 Ein- und Durchreise
1 Weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen:
a. hochrangige Angehörige der Regierung und der Streitkräfte Liberias sowie deren Ehepartner; b. Personen, die bewaffnete Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias fi- nanziell oder militärisch unterstützen.
SR 946.208.1
1686 2001-1024
Massnahmen gegenüber Liberia AS 2001
2 Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen Personen sind im Anhang
aufgeführt.
3 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-
sen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 4 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit
Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch ist strafbar.
4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
5 Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht ist an-
wendbar. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
6 Das seco kann Güter nach den Artikeln 1 und 2 sowie Transportmittel, mit denen
diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom
1. Oktober 19255, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 5 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenar- beiten.
2 Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich
um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Ver- einten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
4 SR 313.0 5 SR 631.0 6 SR 514.51 7 SR 946.202
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Art. 6 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen in ihrem Land benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und e. Gegenrecht hält.
2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-
verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 7 Verwendung von Daten
1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser
Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern kon-
krete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 8 Nachführung des Anhangs und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Anhang dieser Verord- nung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befris- tete Zeitspanne verlängern.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2001 in Kraft und gilt bis zum 28. Juni 2002.
27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 SR 351.1
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Anhang9 (Art. 3 Abs. 1 und 2)
Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet
9 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
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