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AS 2001 3094

Verordnung über die Organisation und den Einsatz des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt

Verordnung über die Organisation und den Einsatz des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt (VSR)

Änderung vom 9. November 2001

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt verordnet:

I Die Verordnung vom 17. März 19551 über die Organisation und den Einsatz des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 22 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482, sowie die Verordnung vom 7. November 20013 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt,

Art. 1 1 Das Gebiet der Schweiz und das des Fürstentums Liechtenstein bilden einen einzi- gen Such- und Rettungsbezirk. Seine Begrenzung fällt mit der Landesgrenze der Schweiz und derjenigen des Fürstentums Liechtenstein zusammen.

2 Die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) wird als schweizerische Leitstelle

des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt im Luftfahrthandbuch (AIP) Schweiz, Kapitel SAR, an, wie die Leitstelle zu erreichen ist.

3 Die Suchmassnahmen werden von der Luftwaffe durchgeführt.

4 Die Einzelheiten werden vertraglich vereinbart.

Art. 2 Die Kontrollzentren für den Luftverkehr, die Flugplatzleiter und die übrigen Organe der Luftpolizei geben der Leitstelle auf dem raschesten Wege Bericht, wenn ein Luftfahrzeug mit den Organen der Flugsicherung keine Verbindung mehr besitzt oder wenn es überfällig ist.

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