AS 2001 3256
Verordnung über das Unterhaltsreinigungspersonal
Verordnung über das Personal der Reinigungsdienste
vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der
Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV).
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun-
gen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 20013 über den Schutz von Perso- naldaten in der BundesverwaltungAnwendung.
Art. 2 Zuständigkeiten In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.
Art. 3 Personalbeurteilung Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurtei- lungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV4 abweichen.
Art. 4 Lohn
1 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV5 aufgeführten Lohnklassen festgelegt.
Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20006 zum Bundespersonalgesetz bleibt vorbehalten.
2 Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV er-
wähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.
SR 172.220.111.7
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Personal der Reinigungsdienste AS 2001
3 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungs-
personals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung ab- weichen und sie durch feste Beträge ersetzen.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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