AS 2002 2084
Mineralölsteuerverordnung
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV) wird wie folgt geändert:
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren
2 Das Departement kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei
Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1bis Aufzeichnungs- und Nachweispflicht 1bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferschei- nen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Ver- brauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.
Art. 33 Abs. 5
5 Das Departement bestimmt das Verfahren für die Steuerbefreiung.
Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht
2 Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, wel-
che Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Art. 66 Abs. 1
1 Wer Waren verwendet, für die das Departement nach Artikel 18 Absatz 3 des
Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Steuerrückerstattung vorsieht, muss nachweisen, welche Mengen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
1 SR 641.611
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Mineralölsteuerverordnung AS 2002
wurden; er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Waren sowie über die Lagerbestände führen.
Art. 90 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15° C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten: b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.
2 Aufgehoben
Art. 91 Abs. 3 und 4
3 Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in
einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen. 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Arti- kel 66 Absätze 2 und 3.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 1 Für Heizöl extraleicht, das sich am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.
2 Farb- und Kennzeichnungsstoffe, die am 1. August 2002 bereits in zugelassenen
Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung ver- wendet werden.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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