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Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 1. April 2002
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 19981 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Aufgaben des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre können mit
Ausnahme der in Artikel 16 und 18 erwähnten Aufgaben dem Dekan oder der Deka- nin der Doktoratstudien übertragen werden.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1 Die Bewerber und Bewerberinnen reichen beim akademischen Dienst eine schrift-
liche Anmeldung ein.
2 Der Leiter bzw. die Leiterin des entsprechenden Doktoratsprogramms oder, wenn
der Bewerber oder die Bewerberin nicht an einem Doktoratsprogramm teilnimmt, der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der betreffenden Sektion (im Folgenden: der/die Doktoratsverantwortliche) prüft die Unterlagen und beantragt dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Lehre die Annahme oder Ablehnung der Anmeldung mit oder ohne Prüfung. Für Bewerber und Bewerberinnen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d beantragt er oder sie die Absolvierung einer Zulassungsprüfung, bevor der Forschungsplan erstellt wird, oder die Dispensation von der Prüfung.
Art. 6 Abs. 2–4 2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre legt auf Antrag des oder der Doktoratsverantwortlichen von Fall zu Fall den Umfang der Prüfungen und die Na- men der Prüfenden fest. Er oder sie kann besonders gut ausgewiesenen Bewerbern und Bewerberinnen die Zulassungsprüfung ganz oder teilweise erlassen.
3 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre legt von Fall zu Fall die
Frist fest, innert der die Prüfung abzulegen ist. Diese Frist darf von der Einschrei- bung an höchstens ein Jahr betragen.
1 SR 414.133.2
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Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2002
4 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre gestützt auf den Bericht der Prüfenden, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Zulassungsprüfung bestanden haben, und teilt ihnen das Ergebnis mit.
Art. 8 Abs. 2 2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über die Zulas- sung zum Doktorat und teilt den Doktoranden und Doktorandinnen die Entschei- dung mit.
Art. 10 Abs. 1–3 1 Die Doktorarbeit wird von einem Leiter oder einer Leiterin begleitet. Der Leiter bzw. die Leiterin ist in der Regel ordentlicher oder ausserordentlicher Professor, Assistenz professor, Titularprofessor mit Arbeitsverhältnis oder ein Maître d’ensei- gnement et de recherche (MER) der ETHL. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsi- dentin für Lehre kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen (insbesondere für Privatdozenten und –dozentinnen und für höhere wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen).
2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre kann ausnahmsweise bewil-
ligen, dass eine Doktorarbeit von zwei Leitern oder Leiterinen begleitet wird, wobei eine der beiden Personen nicht der ETHL angehören darf.
3 Die Doktoranden und Doktorandinnen erstatten dem Leiter bzw. der Leiterin der
Doktorarbeit über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter bzw. die Leiterin nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung und erstattet dem oder der zuständigen Doktoratsverantwortlichen Bericht.
Art. 11 Abs. 2
2 Der bzw. die Doktoratsverantwortliche kann Doktoranden und Doktorandinnen
gestatten, die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereichs durchzuführen, sofern der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit einverstanden ist und der Kandidat bzw. die Kandidatin unbeschränkten Zutritt zu den benötigten Einrichtungen hat.
Art. 12 Abs. 1 und 2
1 Bei schwer wiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter bzw. der
Leiterin der Doktorarbeit und dem Doktoranden oder der Doktorandin bemüht sich der bzw. die Doktoratsverantwortliche um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre. 2 Fällt der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit aus, so sorgt der bzw. die Dok- toratsverantwortliche im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortge- setzt werden kann.
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Art. 13 Abs. 2
2 Auf schriftliches und begründetes Gesuch des Doktoranden oder der Doktorandin
kann der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für den Bereich Lehre die Abfas- sung in einer anderen Sprache bewilligen.
Art. 14 Bst. a Der vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Lehre bestellten Prü- fungskommission gehören an: a. der bzw. die Doktoratsverantwortliche oder der Stellvertreter bzw. die Stell- vertreterin; er oder sie hat den Vorsitz;
Art. 15 Abs. 2 und 4
2 Wenn die Gutachten vorliegen, führt die Prüfungskommission die mündliche Prü-
fung durch; diese erstreckt sich auf die Doktorarbeit und das ganze Sachgebiet, dem die Doktorarbeit gewidmet ist. Kandidatinnen und Kandidaten, welche vor der An- meldung zur mündlichen Prüfung im Rahmen eines Doktoratsprogramms der ETHL mindestens zwölf Krediteinheiten erworben haben, können von dem Teil der münd- lichen Prüfung dispensiert werden, der dem ganzen Sachgebiet der Doktorarbeit ge- widmet ist.
4 Unter «mit Vorbehalt bestanden» ist zu verstehen, dass bedeutende, den Rahmen
von vier Monaten nicht übersteigende zusätzliche Arbeiten sowohl inhaltlicher als auch formeller Art erforderlich sind. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Lehre entscheidet über die Annahme der von der Prüfungskommission festgelegten Bedingungen.
Art. 16 Abs. 1
1 Gestützt auf den Antrag der Prüfungskommission entscheidet der Vizepräsident
bzw. die Vizepräsidentin für Lehre über die Erteilung oder Verweigerung des Dok- tordiploms.
Art. 17 Wiederholung Doktoranden und Doktorandinnen, welche die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können innerhalb einer auf Antrag der Prüfungskommission vom Vizepräsi- denten bzw. von der Vizepräsidentin für Lehre festgelegten Frist die mündliche Prüfung wiederholen, ihre Doktorarbeit überarbeiten oder eine neue Doktorarbeit vorlegen.
Art. 18 Doktordiplom
1 Das Doktordiplom enthält den Namen des oder der Diplomierten, die Bezeichnung
des Doktortitels und das Datum der öffentlichen Verteidigung.
2 Es erwähnt gegebenenfalls das an der ETHL absolvierte und bestandene Dokto-
ratsprogramm.
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3 Es wird im Namen der ETHL ausgestellt und trägt die Unterschriften des Präsi-
denten bzw. der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsiden- tin für Lehre und des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit sowie das Siegel der ETHL.
Art. 23 Die Schulleitung der ETHL verleiht das Ehrendoktorat auf Antrag der Konferenz der Fakultätsdekane und –dekaninnen und nach Konsultation der Konferenz der Do- zenten und Dozentinnen.
II Diese Änderung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
1. April 2002 Im Namen der Schulleitung
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für Lehre: Marcel Jufer
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