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AS 2002 4347

Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien

Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien

vom 18. November 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie, verordnet:

Art. 1 Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung

1 Der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Lieferwert nach Arti-

kel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Exportrisikogarantie beträgt 50 Prozent.

2 Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Lieferwert und

ausländischen Zu- und Unterlieferungen.

Art. 2 Ausnahmen

1 Die Kommission für die Exportrisikogarantie kann auf begründetes Gesuch hin

Ausnahmen bewilligen.

2 Als Gründe für Ausnahmen gelten namentlich nicht zur Verfügung stehende oder

nicht wettbewerbsfähige inländische Zu- und Unterlieferungen.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

18. November 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

SR 946.111.1 1 SR 946.111

2002-2282 4347