AS 2002 4347
Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien
Verordnung des EVD über den Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien
vom 18. November 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Exportrisikogarantie, verordnet:
Art. 1 Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung
1 Der Mindestanteil der schweizerischen Wertschöpfung am Lieferwert nach Arti-
kel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Exportrisikogarantie beträgt 50 Prozent.
2 Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Lieferwert und
ausländischen Zu- und Unterlieferungen.
Art. 2 Ausnahmen
1 Die Kommission für die Exportrisikogarantie kann auf begründetes Gesuch hin
Ausnahmen bewilligen.
2 Als Gründe für Ausnahmen gelten namentlich nicht zur Verfügung stehende oder
nicht wettbewerbsfähige inländische Zu- und Unterlieferungen.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
18. November 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin
SR 946.111.1 1 SR 946.111
2002-2282 4347