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AS 2003 2584

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Übersetzung1 Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Abgeschlossen in Strassburg am 4. November 1993 Unterzeichnet von der Schweiz am 9. März 19942 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2002

Die Staaten, die dieses Protokoll zu dem am 26. November 19873 in Strassburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) unterzeichnen, in der Überzeugung, dass es angebracht ist, die Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) in die Lage zu versetzen, zweimal wiedergewählt zu werden; sowie in der Erwägung, dass es erforderlich ist, eine ordnungsgemässe Neuwahl der Mitglieder des Ausschusses zu gewährleisten, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. In Artikel 5 Absatz 3 lautet Satz 2 wie folgt:

«Sie können zweimal wiedergewählt werden.»

2. Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:

«4. Um sicherzustellen, dass soweit wie möglich die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählen- den Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch weder länger als sechs noch kürzer als zwei Jahre sein darf.

5. Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee

Absatz 4 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europa- rats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.»

1 Übersetzung der französischen Originaltextes (RO 2003 2584).

2 Ohne Ratifikationsvorbehalt.

3 SR 0.106

2584 2003-0638

Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender AS 2003 Behandlung oder Strafe. Protokoll Nr. 2

Art. 2

1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beitreten, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Gene-

ralsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 3 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Überein- kommens nach Artikel 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 4 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur- kunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 4. November 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

2585

Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender AS 2003 Behandlung oder Strafe. Protokoll Nr. 2

Geltungsbereich des Protokolls am 1. März 2003

Mitteilung Alle Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe haben nach Artikel 2 ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein.

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