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AS 2003 4751

Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB

Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Videoüberwachungsverordnung SBB, VüV-SBB)

vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 1, 23 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Überwachung von Zügen, die von den Schweizeri-

schen Bundesbahnen (SBB) betrieben werden, und von Eisenbahnanlagen der SBB durch Videokameras.

2 Sie gilt für die Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen und für Eisen-

bahnunternehmen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der

Infrastruktur.

2 Sie soll insbesondere:

a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherin- nen und Besucher vor Agressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern.

Art. 3 Einsatz

1 Die SBB entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden

darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch2.

2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwachten Ort

sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Videoüberwachung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben.

SR 742.147.2

2003-1816 4751

Videoüberwachungsverordnung SBB AS 2003

3 Die SBB können Dritte damit beauftragen, die Videoüberwachung zu planen,

Videogeräte einzurichten und zu betreiben sowie die damit gewonnenen Daten zu bearbeiten. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

Art. 4 Aufzeichnung

1 Videosignale können aufgezeichnet werden.

2 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie spätestens am

nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert 24 Stunden vernichtet werden.

3 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, verwaltungs- oder

zivilrechtlichen Vorfall, so dürfen sie bis zur Bekanntgabe an die Behörden nach Artikel 5 Absatz 1 aufbewahrt werden.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekannt gegeben werden:

a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf deren Ver- fügung hin; b. den Behörden, bei denen die SBB Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.

2 Die Bekanntgabe an eine Behörde nach Absatz 1 Buchstabe b ist nur so weit

zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforder- lich ist; Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde nach Absatz 1 Buchstabe a, so bleibt ihre Ver- fügung zur Bekanntgabe von Aufzeichnungen vorbehalten.

Art. 6 Datenschutz

1 Die SBB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Perso-

nen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über

den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 235.1

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