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AS 2003 5203

Bundesgesetz über dringliche Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2003

Bundesgesetz über dringliche Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2003

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832

Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

1 Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Natio-

nalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten: a. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe aus- zubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen; b. für Lärm- und Schallschutzmasnahmen bei Sanierungen im Bereich des üb- rigen Strassennetzes mit 20–35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemes- sung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.

2 Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 103 Abs. 3 Aufgehoben