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AS 2003 864

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Änderung vom 9. April 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr 1 Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der irakischen Regierung oder von Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz im Irak befinden, sind gesperrt. 2 Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Es ist verboten, Gelder in den Irak zu überweisen.

Art. 2a Meldepflicht

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzu-

nehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe

der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 2b Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfand- briefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wert- zuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürg- schaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur

1 SR 946.206

864 2003-0784

Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak AS 2003

Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor- male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. f–h und 2

1 Von den Verboten nach den Artikeln 1 und 2 können ausgenommen werden:

f. der Handel mit Waren aus dem Irak zur Finanzierung von Waren im Sinne der Buchstaben a und b; g. Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Ver- mögenswerten zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermei- dung von Härtefällen; h. Zahlungen für humanitäre Unterstützungsmassnahmen. 2 Das seco entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenös- sischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Ausnahmebewilligungen.

Art. 5 Abs. 1 und 1bis 1 Wer gegen die Artikel 1, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft. 1bis Wer gegen Artikel 2a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

II Diese Änderung tritt am 10. April 2003 in Kraft.

9. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz