AS 2004 433
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
Änderung vom 19. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. b Aufgehoben
Art. 9 Ziele und Funktionen 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol oder Fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele: a. Schutz des schweizerischen Rechtsstaates und seiner demokratischen Grund- lagen; b. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz; c. Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Ver- folgung der Bund zuständig ist; d. Schutz von Behörden, Institutionen, Gebäuden und Informationen in Bun- desverantwortung sowie von Personen, Gebäuden und Gütern, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen; e. Pflege und Ausbau der Kontakte mit ausländischen und internationalen Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:
a. Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen sind, und führt dazu:
1. das Analysezentrum für Fragen im Bereich der inneren Sicherheit,
2. das Bundeslagezentrum;
b. Es ist die Gerichtspolizeibehörde des Bundes.
1 SR 172.213.1
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c. Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlun- gen. d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und inter- nationalem Recht. e. Es stellt den internationalen polizeilichen Informationsaustausch mit auslän- dischen Partnern und internationalen Organen sicher. f. Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Straf- verfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und sorgt für die weitere Entwicklung derartiger Dienstleistungen. g. Es gewährleistet eine einheitliche Kooperationsstrategie, beteiligt sich an internationalen polizeilichen Instrumenten und fördert deren Entwicklung, vertritt die polizeilichen Interessen des Landes in nationalen, internationalen und supranationalen Gremien und arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt sie. h. Es führt den Bundessicherheitsdienst.
Art. 10 Besondere Aufgaben
1 Fedpol führt:
a. folgende Zentralstellen:
1. Waffen2,
2. Atom,
3. Kriegsmaterial,
4. Sprengstoff und Pyrotechnik;
b. die Informationsstelle Güterkontrolle; c. das Nationale Zentralbüro INTERPOL; d. eine Einsatzzentrale während sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr; e. das Einvernahmezentrum des Bundes; f. die Meldestelle für Geldwäscherei; g. die gemeinsame Koordinationsstelle von Bund und Kantonen zur Bekämp- fung der Internetkriminalität, zum Erkennen von strafbaren Missbräuchen des Internets sowie zur Koordination der Ermittlungsverfahren und zur Durchführung von Analysen der Internetkriminalität.
2 Es leitet die Koordinationstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel
unter Beizug aller interessierten Stellen von Bund und Kantonen und führt zu die- sem Zweck eine Geschäftsstelle.
2 Art. 39 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).
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3 Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des
Bundes für das Ausweiswesen und führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitäts- und Legitimationsausweise.
4 Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug zur inneren Sicherheit wahr.
5 Es koordiniert die Massnahmen zur Abwehr von strafbaren Handlungen an Bord
schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr. Es leitet die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten und bestimmt ihren Einsatz im Luftverkehr. 6 Es sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie für die ständige Einsatz- bereitschaft seiner Krisenstäbe.
7 Es sorgt für die ständige Einsatzbereitschaft des Sonderstabes Geiselnahme und
Erpressung und führt den Kernstab im Einsatzfall. 8 Es betreibt die Informationssysteme im Bereich der Polizei, der Strafverfolgung und der inneren Sicherheit.
9 Es organisiert und koordiniert im Einvernehmen mit dem EDA polizeiliche Aus-
landeinsätze zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte. 10 Es bearbeitet Fragen und Auskunftsgesuche in Polizeisachen, führt den internatio- nalen polizeilichen Amtsverkehr und besorgt die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
Art. 11 Besondere Zuständigkeiten
1 Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreisesperren gegen Ausländer-
innen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefähr- den. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung3 legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unter- breiten.
2 Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen sowie
nach vermissten Personen im In- und Ausland.
3 Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Aus-
weisgesetz vom 22. Juni 20014.
Art. 14 Abs. 2
2 Das IMES ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts ermächtigt,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.
3 SR 101 4 SR 143.1
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Art. 24 Abs. 2
2 Das BFF ist im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Art. 13a bis
13e ANAG) ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
Art. 26 Bst. b–d Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig: b. Aufgehoben c. Aufgehoben d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 19585 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA dele- giert ist;
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
19. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 170.321
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. Dezember 19586 zum Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 7 Abs. 1 erster Satz und Bst. a, b und e
1 Zuständig für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15
des Gesetzes) von Angestellten des Bundes ist die Bundesanwaltschaft. ... a. Aufgehoben b. Aufgehoben e. Aufgehoben
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19987
Gliederungstitel vor Art. 31
2. Abschnitt:
Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte
Art. 31 Abs. 1bis und 3 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember
19958 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung
von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bun- desamt für Justiz.
3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departe-
menten zuzustellen.
6 SR 170.321 7 SR 172.010.1 8 SR 351.20
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3. Verordnung vom 22. Februar 19109 betreffend das Grundbuch
Art. 104a Abs. 1
1 Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht übt die Oberaufsicht
über das Grundbuchwesen aus. Dazu kann es selbständig namentlich: a. Weisungen an die kantonalen Grundbuchämter und Aufsichtsbehörden über die Einrichtung der Grundbücher, die Verschiebung der Einführung, die Ersatzeinrichtungen und die Grundbuchführung erlassen; das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement kann sich wichtige Entscheidungen vor- behalten; b. Mustervorlagen für die Grundbuchführung (Hauptbuchblatt, Schuldbrief usw.) und einen Datenkatalog für die Führung des Grundbuchs mit elektro- nischer Datenverarbeitung (Art. 111 ff.) erstellen; c. Weisungen für den Vollzug dieser Verordnung und die Bereinigung der dinglichen Rechte erlassen; d. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen; e. gegenüber den Kantonen, die das Grundbuch mit elektronischer Datenverar- beitung führen, die besonderen Aufgaben nach Abschnitt XIII übernehmen.
4. Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 193710
Art. 4 Abs. 3
3 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister kann den kantonalen Behörden
allgemeine Weisungen zwingender Natur in Handelsregistersachen erteilen.
9 SR 211.432.1 10 SR 221.411
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