Lexipedia

AS 2004 4565

Mineralölsteuerverordnung

Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

Änderung vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

3 Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene

Sicherheit leisten.

Art. 33 Abs. 2 2 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn: a. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden; b. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienst- leistungen erbracht werden; und c. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschu- len vorliegt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. b 1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuer- frei: b. bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motor- wagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammen- hang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt wor- den ist.

Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz und 5 3 Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die: …

1 SR 641.611

2004-1630 4565

Mineralölsteuerverordnung AS 2004

5 Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b

und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquiva- lent, so befreit das Departement die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.

Art. 87 Aufgehoben

Art. 102 Abs. 3

3 Die Einlagerung von Treibstoffen und Heizöl extraleicht in einem Pflichtlager

ausserhalb von Erdölraffinerien und Steuerfreilagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4566