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AS 2005 4603

Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts

vom 18. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst:

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den termingerechten Aufbau des Bundesverwaltungsge- richts. Es regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit der beteiligten Organe.

Art. 2 Wahlen

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen des Bundesverwal-

tungsgerichts; es sind höchstens 64 Vollzeitstellen zu besetzen. 2 Sie wählt aus den Richtern und Richterinnen eine provisorische Gerichtsleitung.

Art. 3 Provisorische Gerichtsleitung

1 Die provisorische Gerichtsleitung setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Gerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. drei weiteren Mitgliedern des Gerichts.

2 Sie trifft die für den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Ent-

scheide.

3 Sie ist insbesondere zuständig für:

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Zuteilung der Geschäfte, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigung an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen; b. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und des wissenschaftlichen und administrativen Personals; sie berücksichtigt vorab die gut qualifizierten und geeigneten

SR 173.30

2004-1623 4603

Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. BG AS 2005

Kandidaten und Kandidatinnen der bestehenden Rekurskommissionen und Beschwerdedienste; c. die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern im Rahmen der von der Gerichtskommission getroffenen Entscheide über die Bestellung der Abteilungen; d. die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie des übrigen Personals an die Abteilungen und Kammern; e. die Aufstellung des Voranschlags und des Finanzplans.

Art. 4 Projektleitung «Neue Bundesgerichte»

1 Die dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugeordnete Leitung des

Projekts «Neue Bundesgerichte» trifft alle für den Aufbau des Bundesverwaltungs- gerichts notwendigen Vorkehren planerischer, organisatorischer und rechtlicher Natur. 2 Sie bereitet die Entscheide der zuständigen Organe vor und entscheidet bis zur Ein- setzung der provisorischen Gerichtsleitung selbständig über administrative Belange wie Informatik, Bibliothek, Archivierung, Registratur und Dossierführung.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023

Art. 173 Ziff. 5

5. Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)

1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilun- gen des Bundesverwaltungsgerichts.

2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen

sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 20024 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts Art. 3a Übergangsbestimmung zu Art. 2

1 Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungs-

gericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Absatz 1 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 in dieses zu integrieren.

3 SR 171.10 4 SR 173.72

5 SR 173.32; BBl 2005 4093

Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. BG AS 2005

Art. 6 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Das Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 20056.

Ständerat, 18. März 2005 Nationalrat, 18. März 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2005 unbenützt abgelaufen.7

2 Es wird auf den 1. Oktober 20058 in Kraft gesetzt.

23. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 173.32; BBl 2005 4093

7 BBl 2005 2277

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. Sept. 2005.

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